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Pflegerin mit Frau am Rolator
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Pflege im Heim: Leistungen, Kosten und Unterstützung

  • Pflegegrad entscheidet über Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Seit 1. Januar 2024 gibt es gestaffelte Zuschüsse.
  • Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
  • Sozialamt zahlt „Hilfe zur Pflege“, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht.
  • Unterhaltspflicht von Angehörigen, ab einem bestimmten Einkommen.

Welche Kosten fallen bei Pflege im Heim an?

Eine Pflege im Heim umfasst mehrere Kostenarten:

  • Pflege und Betreuung: Fachliche Pflege und Alltagsunterstützung
  • Unterkunft und Verpflegung: Zimmer, Essen, Reinigung
  • Investitionskosten: Bau, Reparaturen, technische Ausstattung
  • Ausbildungsumlage: Beitrag zu Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
  • Zusatzleistungen: Optional wie Friseur, Fußpflege oder besondere Angebote

Hinweis: Pflege und Betreuung werden anteilig von der Pflegeversicherung übernommen. Der Rest ist Eigenanteil der Bewohner:innen.

Ausführliche Informationen zu den Kosten und Finanzierungshilfen im Pflegeheim erhalten Sie in dieser Broschüre der Verbraucherzentrale NRW.

Wie hoch sind die Leistungen der Pflegeversicherung?

Die Zahlungen richten sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: 131 Euro
  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Die Kosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. In Pflegegrad 1 übernimmt der Pflegebedürftige den Großteil der Kosten selbst. Er kann lediglich den Entlastungsbetrag von 131€ zur Deckung der Kosten einsetzen.

Innerhalb einer Einrichtung zahlen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 aber immer denselben Eigenanteil an der Pflege, den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser Eigenanteil steigt also nicht, falls Sie in einen höheren Pflegegrad kommen.

Welche Zuschüsse gibt es seit 2024?

Weil die Pflegekosten in Pflegeheimen in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen sind, zahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2024 einen erhöhten Zuschuss. Er soll die Bewohner:innen entlasten. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und richtet sich danach, wie lange ein Mensch schon Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch nimmt. 

Der Zuschuss steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts:

  • bis 12 Monate vollstationäre Versorgung: 15 % Zuschuss
  • mehr als 12 Monate vollstationäre Versorgung: 30 % Zuschuss
  • mehr als 24 Monate vollstationäre Versorgung: 50 % Zuschuss
  • mehr als 36 Monate vollstationäre Versorgung: 75 % Zuschuss

Der Zuschuss bezieht sich nur auf den Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten. Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten müssen Heimbewohner:innen weiterhin komplett selbst bezahlen.

Über diesen Link können Sie nach Pflegeheimen in der Nähe suchen: Pflegeheimfinder [externer Link].

Wann zahlt das Sozialamt?

Die Pflegeversicherung übernimmt immer nur einen Teil der anfallenden Kosten. Den Rest müssen Pflegebedürftige selbst zahlen. Wenn das eigene Einkommen und die Ersparnisse dafür nicht ausreichen, können sie beim Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragen.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ besteht, wenn 

  • die pflegebedürftige Person und deren Ehepartner:in nicht in der Lage sind, die Kosten für die Pflege selbst aufzubringen,
  • und auch unterhaltspflichtige Personen wie Kinder nicht zur Leistung herangezogen werden können.
  • erkrankte und behinderte Menschen voraussichtlich für weniger als sechs Monate Pflege benötigen oder keinen Pflegegrad anerkannt bekommen haben.

Wie hoch die „Hilfe zur Pflege“ ist, hängt vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und deren Ehepartner:in ab.

Welche Kosten deckt die „Hilfe zur Pflege“ ab?
Die häusliche Pflege hat immer Vorrang vor einer stationären Pflege. Ein Anspruch auf Leistungen im Pflegeheim besteht, wenn eine Pflege zu Hause nicht möglich ist oder aufgrund der individuellen Situation nicht in Betracht kommt.

Erkennt das Sozialamt eine Mittellosigkeit an, zahlt es für folgende Leistungen:

  • Pflegegeld für eine häusliche Pflege
  • ambulante Pflege über Pflegedienste
  • teilstationäre Tages- oder Nachtbetreuung
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • die Unterbringung in einem Pflegeheim
  • Pflegehilfsmittel
  • ein Taschengeld

Wann greift der Elternunterhalt?

  • Verwandten ersten Grades (Eltern und Kinder) müssen zahlen, wenn das Jahresbrutto mindestens 100.000 € beträgt
  • Entscheidend ist das Einkommen des Kindes und nicht das gemeinsame Einkommen mit dem Ehepartner.
  • Sozialamt fordert zunächst Leistungen vor und kann danach Unterhalt zurückfordern
  • Relevant, wenn Pflegebedürftige selbst nicht zahlen können und Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ besteht

FAQ – Pflege im Heim

Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegegrad einen Teil der Kosten für Pflege und Betreuung. Den restlichen Eigenanteil müssen die Bewohner:innen selbst tragen. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Zusatzleistungen sind meist privat zu zahlen.

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es gestaffelte Zuschüsse auf den Eigenanteil der Pflege- und Ausbildungskosten, abhängig von der Dauer des Heimaufenthalts:

  • Bis 12 Monate: 15 %
  • 12–24 Monate: 30 %
  • 24–36 Monate: 50 %
  • Ab 36 Monaten: 75 %

Diese Zuschüsse gelten nur für Pflege- und Ausbildungskosten, nicht für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten.

Wenn das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, kann beim Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. 

Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben Pflegebedürftige, die ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können. Dabei werden das eigene Einkommen und Vermögen, sowie das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Unterhaltspflichtige Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet.

Ja, Kinder können in bestimmten Fällen zur Zahlung herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Einkommen 100.000 Euro pro Jahr überschreitet. Das Sozialamt fordert zunächst die Leistungen vor und kann anschließend einen Teil von den Angehörigen zurückfordern. Dies betrifft insbesondere das sogenannte Elternunterhaltssystem.

Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, da das Sozialamt die Leistungen nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernimmt. Bestehende Schulden werden in der Regel nicht übernommen, ausgenommen sind z. B. Mietschulden. Beratungsstellen, Pflegestützpunkte oder die Hotline des Pflegewegweisers NRW (0800 40 40 044) können bei der Antragstellung helfen.

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