
Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?
Ab 1. Juli 2025 gilt der neue Gemeinsame Jahresbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
- Er fasst die bisherigen Budgets für Verhinderungs- (1.685 €) und Kurzzeitpflege (1.854 €) zusammen
- Der Gesamtbetrag beträgt 3.539 € pro Jahr
- Die Mittel können flexibel genutzt werden – je nach Bedarf:
* für die Vertretung der Pflegeperson (Pflegedienst oder Ersatzpflegeperson)
* für vorübergehende stationäre Pflege (Kurzzeitpflege)
Die bisherige Trennung der Leistungsbeträge entfällt – das Budget kann vollständig und flexibel für eine oder beide Leistungsarten (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) eingesetzt werden.
Wichtige Änderungen bei der Verhinderungspflege
Damit der Betrag flexibel nutzbar ist, werden die Voraussetzungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege angeglichen. Ab 1. Juli 2025 gilt:
- Die Verhinderungspflege (ganztägig) erhöht sich von 6 auf 8 Wochen (56 Tage).
- Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
- Das (anteilige) Pflegegeld wird in halber Höhe für bis zu 8 (statt wie bisher 6) Wochen weiter gezahlt.
- Übernehmen nahe Angehörige (nicht-erwerbsmäßig) die Verhinderungspflege können sie das 2-fache (bisher das 1,5-fache) des Pflegegeldes erhalten.
Bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflege (z.B. durch ambulante Pflege-/Betreuungsdienste, Anbieter zur Unterstützung im Alltag) kann der gesamte Gemeinsame Jahresbetrag (3.539 €) geltend gemacht werden.
Welche Übergangsregelung gibt es für das Jahr 2025?
Wurden Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bis zum 30. Juni 2025 genutzt, werden sie auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Nicht genutzte Beträge verfallen dabei nicht, sondern fließen ebenfalls in das neue Budget ein.
Wurden bis 30. Juni 2025 keine Leistungen in Anspruch genommen, steht ab dem 1. Juli 2025 der volle Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Das verbleibende Budget kann dann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Wie kann man den Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen?
Die bisher getrennten Leistungen werden zusammengeführt – das Budget kann nun flexibel für "nur Verhinderungspflege" oder "nur Kurzzeitpflege" oder beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bleiben bestehen. Trotz des neuen Jahresbetrages müssen Sie beide Leistungen wie bisher bei Ihrer Pflegekasse beantragen.