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Frage des Monats - März '24

Wie bekomme ich für mein Kind das Merkzeichen B in den Schwerbehindertenausweis?

  • Merkzeichen B heißt: ständige Begleitung nötig
  • Individueller Bedarf ist entscheidend
  • Bei Nichtbewilligung ist Widerspruch möglich
  • Widerspruch muss schriftlich begründet werden

 

Ehepaar steht beisammen und schaut freundlich in dien Kamera

Wir haben für unsere 9-jährige Tochter, bei der Autismus diagnostiziert wurde, einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Dieser wurde mit 60 Prozent und dem Merkzeichen H bewilligt. Das Merkzeichen B hat sie allerdings nicht bekommen. Aufgrund ihrer Erkrankung braucht unsere Tochter aber immer eine Begleitung im Straßenverkehr. Was können wir tun, um für sie auch das Merkzeichen B zu bekommen?"

Katrin und Thomas aus Gütersloh


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Darum geht's

Nicht immer wird dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderung für ein Kind wie erwartet oder benötigt stattgegeben. Es kann sein, dass bestimmte Merkzeichen als Nachteilsausgleiche nicht zuerkannt werden oder der erwartete Grad der Behinderung zu niedrig ausfällt.

Wer als „hilflos“ eingestuft wird, bekommt das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Betroffene hilflose Kinder wie Erwachsene benötigen meist auch eine ständige Begleitperson (Merkzeichen B), um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Damit ermöglicht der Eintrag des Merkzeichens B die gleichberechtigte Teilhabe der Person mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben.


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Rechtliche Grundagen

Körperliche, seelische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft behindern, sind laut Gesetz als „Behinderung“ definiert (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Als Schwerbehindert gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde.

Es gibt verschiedene Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen, die als Merkzeichen [externer Link] im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Das Merkzeichen B berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung einer ständigen Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nah- sowie im innerdeutschen Fernverkehr. Außerdem gewähren viele private und öffentliche Einrichtungen, wie Kinos, Schwimmbäder oder Museen der Begleitperson freien oder ermäßigten Eintritt. Das Merkzeichen B wird an Personen vergeben, die in Folge ihrer Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Die Bewertungskriterien für den Grad der Behinderung und die Merkzeichen sind in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung [externer Link] festgeschrieben. Ausführungen zu Hilflosigkeit (Merkzeichen H) bei Kindern und Jugendlichen stehen in Teil A, Nr. 5. Ausführungen zur Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) findet man in Teil D, Nr. 2.


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Das sagt der Pflegewegweiser NRW

Auf Antrag ermittelt das zuständige Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) und stellt so fest, ob eine Schwerbehinderung vorliegt. Wird der Antrag jedoch abgelehnt, wird ein Merkzeichen nicht zuerkannt oder fällt der festgestellte GdB zu niedrig aus, kann dagegen Widerspruch beim Versorgungsamt eingereicht werden, z.B. mit einem Musterschreiben des VDK.

!Wichtig: Für den Widerspruch gilt eine Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Feststellungsbescheides.

 

Widersprechen Sie bei Bedarf schnell und fristgerecht. Reichen Sie eine plausible Begründung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach. Die Begründung sollte nachvollziehbare Argumente beinhalten, warum das Merkzeichen benötigt wird oder vielleicht ein höherer GdB zutreffend ist.

Für die Begründung kann eine Akteneinsicht hilfreich sein. Sie haben das Recht jederzeit Einsicht in Ihre Akten beim Versorgungsamt zu verlangen oder Kopien Ihrer Unterlagen anzufordern. Die Kosten für Kopien und Versand müssen Sie selbst tragen.

Der Widerspruch muss schriftlich per Post oder Fax eingereicht werden, am besten per Einschreiben als Nachweis. Ein Widerspruch per E-Mail reicht nicht! Es kann auch beim Versorgungsamt der Widerspruch zu Protokoll gegeben werden. Lassen Sie sich dabei immer eine Kopie des Protokolls geben.
 

+Tipp:

  • Rechtliche Hilfe beim Widerspruchsverfahren bekommen Sie bei den Sozialverbänden, die für ihre Mitglieder kostenfreie Rechtsberatung anbieten.
  • Und nutzen Sie auch die kostenfreie ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), um sich schon vor der Antragstellung zu informieren, welche Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten es für Ihr Kind gibt und wie Sie diese beantragen.

 


Icon Experte

Expertenmeinung

Karin Keune, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) VIBRA e.V. in Ratingen

Wurde das Merkzeichen B nicht mit dem Merkzeichen H vergeben, kann das daran liegen, dass der Bedarf für eine ständige Begleitung im Antrag nicht deutlich gemacht wurde.

+Tipp: Dem Widerspruch sollten Sie eine zielführende Stellungnahme Ihres behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beifügen. Auch das Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), an dem Sie eventuell angegliedert sind, kann die Stellungnahme schreiben. Oftmals ist es aber schwierig im SPZ zeitnah einen Termin zu bekommen, weshalb es sinnvoll ist sich zusätzlich an eine Facharztpraxis zu wenden.

 

In den meisten Fällen wird das Merkzeichen B zusammen mit dem Merkzeichen H vergeben, weil die Hilflosigkeit des Kindes in der Regel auch eine ständige Begleitung im Straßenverkehr erforderlich macht. Entscheidend für das Merkzeichen B ist, dass das Kind wegen seiner Behinderung Schwierigkeiten hat sich alleine im öffentlichen Raum zu orientieren und zu bewegen. Das ist oft der Fall, wenn unbekannte und manchmal auch geübte Wege nicht zuverlässig bewältigt oder gar nicht gegangen werden können oder Gefahr für das Kind und/oder Dritte droht. Es könnte sich verlaufen oder im Straßenverkehr verletzt werden.
Die Begleitperson ist dabei nicht auf eine bestimmte Person festgelegt. Verschiedene Personen können das Kind begleiten.

Wie in unserem Fallbeispiel haben Kinder mit Autismus im Vergleich zu neurotypischen Kindern eine längere Reaktionszeit, sind schneller reizüberflutet und eingeschränkt in der zwischenmenschlichen Kommunikation. Eine Begleitung ermöglicht es ihnen sich im Straßenverkehr zurechtzufinden und gefahrenlos am Leben im öffentlichen Raum teilzuhaben.

Ob schließlich die Kriterien für das Merkzeichen B vorliegen, muss immer im Einzelfall anhand des individuellen Bedarfs des behinderten Kindes geprüft werden.

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatungen (EUTBs) berät nicht zum Widerspruch- und Klageverfahren. Das machen die Sozialverbände und Rechtsanwälte für Sozialrecht. Aber die Teilhabeberatung unterstützt und berät Menschen mit Behinderungen, die von Behinderung bedroht sind und Angehörige individuell und kostenlos zu deren gesamten Lebenssituation – in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe.


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