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Das Triage-Urteil

Wichtig zu wissen: 

  • Im Triage-Fall dürfen Menschen mit Behinderung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden
  • Der Gesetzgeber muss neue Maßstäbe für den Behandlungsnotfall finden

Triage-Urteil: Gesetzgeber muss Menschen mit Beeinträchtigungen besser vor Diskriminierung schützen

 

Im Sommer 2020 haben neun chronisch kranke und behinderte Menschen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sie befürchteten, im Fall einer Triage wegen ihrer Behinderung nicht behandelt zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde forderten die Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz im Fall einer sogenannten Triage. Das Gericht gab mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) acht Klägern Recht. Der Bundestag ist nun aufgefordert, "unverzüglich" Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen im Fall einer sogenannten Triage zu schützen.

Was ist das Grundproblem?

Steigende Fallzahlen, volle Intensivstationen: Durch die Corona-Pandemie kommt das Gesundheitssystem an seine Grenzen. Menschen mit schweren Krankheitsverläufen sind auf intensivmedizinische Betreuung angewiesen – doch die Zahl von Betten und Beatmungsgeräten ist begrenzt. Sind diese Kapazitäten erschöpft, muss das medizinische Personal möglicherweise unter Zeitdruck entscheiden, wer eine lebensrettende Behandlung erhält und wer nicht.

Was bedeutet Triage?

Der Begriff „Triage“ kommt aus dem Französischen und bedeutet „Auswahl“ oder „Sichtung“. In der Medizin beschreibt er die Einteilung von Patienten nach der Schwere ihrer Verletzungen. Dadurch können Ärzte und Pfleger leichter entscheiden, wer zuerst behandelt wird.

Corona und Triage

In der aktuellen Corona-Pandemie erhält die Triage eine neue Brisanz. Da die Intensivkapazitäten (Betten, Beatmungsgeräte, Personal) begrenzt sind, müssen Ärztinnen und Ärzte moralisch schwierige Entscheidungen treffen: Welcher Patient bekommt das Beatmungsgerät und welcher nicht, wer bekommt die Chance zu überleben? Ein Triage-System mit vereinbarten Entscheidungskriterien entlastet Mediziner:innen und Pfleger:innen: Sie sind nicht mehr persönlich für eine Entscheidung verantwortlich. Und es gilt -zumindest in der Theorie- Chancengleichheit auf Behandlung für alle Erkrankten, egal ob mit oder ohne Behinderung.

Was bedeutet das Urteil?

Eine Behinderung darf bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Behandlungsressourcen kein Grund für eine Benachteiligung sein. Im Grundgesetz heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Durch Einschätzungen und Stellungnahmen von Expert:innen (sogenannten „Sachkundigen“) gab es für das Gericht aber sehr wohl Anhaltspunkte, dass Menschen aufgrund ihrer Behinderung in einer Triage-Entscheidung benachteiligt werden. Einer der Gründe war z.B. dass das Pflegepersonal nicht ausreichend im Umgang mit den Menschen mit Behinderungen geschult ist.
Bestehende Entscheidungshilfen reichen also zum Schutz dieser Menschen nicht aus. Das Gericht urteilte deshalb, dass der Gesetzgeber (also der Bundestag) nun geeignete gesetzliche Vorgaben machen muss. Dabei kann er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen machen oder Vorgaben zum Verfahren machen (z.B. Mehraugenprinzip, Dokumentationspflicht). Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals im Umgang mit Menschen mit Behinderungen.

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