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Paar schaut gemeinsam auf einen Laptop und recherchiert zum Thema Pflege
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Entlastungsbetrag prüfen: Antrag auf Auskunft lohnt sich

  • Entlastungsbetrag prüfen: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden – danach verfallen sie.
  • Antrag auf Auskunft stellen: Die Pflegekasse informiert schriftlich über vorhandene Restbeträge und abgerechnete Leistungen.
  • Abrechnungen kontrollieren: Prüfen Sie, ob nur tatsächlich erbrachte Leistungen berechnet wurden.

Warum sich die Auskunft bei der Pflegekasse jetzt besonders lohnt

Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nicht vollständig aus – oft ohne es zu wissen. Daher lohnt es sich, einmal im Jahr eine schriftliche Auskunft bei der Pflegekasse zu beantragen. 

Hier sollte Auskunft darüber eingeholt werden, 

  • wie viel Geld noch übrig ist.
  • was Leistungserbringer im letzten Jahr für Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet haben.

Warum das so wichtig ist und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Warum sollte ich eine Auskunft beantragen?

Wenn Sie den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Betrag jeden Monat automatisch gutgeschrieben. Viele Betroffene wissen nicht:

  • Wie viel Geld noch verfügbar ist
  • Ob im letzten Jahr alles korrekt abgerechnet wurde
  • Ob noch Beträge aus dem Vorjahr genutzt werden können

Eine schriftliche Auskunft der Pflegekasse schafft Klarheit und hilft, das Geld sinnvoll einzusetzen.

Frist beachten: Geld verfällt!

Nicht genutzte Beträge können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Das bedeutet konkret:

  • Nicht verbrauchtes Geld aus 2025 kann nur noch bis 30.06.2026 genutzt werden.
  • Danach verfällt der Restbetrag ersatzlos.

Abrechnung unbedingt prüfen

Wenn Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen (z. B. über eine Abtretungserklärung), sollten Sie besonders aufmerksam sein. Leider kommt es vor, dass Leistungen abgerechnet werden, die gar nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbracht wurden.

Mit der Auskunft der Pflegekasse können Sie prüfen, welche Leistungen tatsächlich abgerechnet wurden.

Was tun bei falschen Abrechnungen?

Falls Sie Unstimmigkeiten feststellen:

  1. Sprechen Sie den Anbieter direkt an und verlangen Sie eine Korrektur der Rechnung.
  2. Informieren Sie die Pflegekasse.
  3. Ziehen Sie in Erwägung, den Anbieter zu wechseln.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden, zum Beispiel:

  • Tagespflege oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI)
    (Bei Pflegegrad 2–5 werden keine Leistungen der Selbstversorgung übernommen.)
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)
    z. B. Betreuungsangebote oder Hilfe im Haushalt

Das Geld wird also nicht ausgezahlt, sondern für konkrete Leistungen erstattet.

Fazit: Ein einfacher Antrag mit großem Nutzen

Eine jährliche Auskunft bei der Pflegekasse bringt viele Vorteile:

  • Überblick über vorhandene Restbeträge
  • Vermeidung von Fristversäumnissen
  • Kontrolle der Abrechnungen
  • Bessere Planung der Pflegeleistungen

Der Antrag ist unkompliziert – und kann bares Geld retten.

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