Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, müssen sich regelmäßig in der eigenen Häuslichkeit beraten lassen.
- Liegt ein Pflegegrad 2 oder 3 vor, muss diese Beratung halbjährlich erfolgen.
- Bei Pflegegrad 4 oder 5 muss die Beratung vierteljährlich genutzt werden.
Die Beratung kann durch einen zugelassenen Pflegedienst oder andere anerkannte Beratungsstellen oder Pflegefachpersonen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden.
Die pflegebedürftige Person muss den Beratungstermin in den vorgegebenen Zeitintervallen vereinbaren. Bezahlt wird der Beratungseinsatz durch die Pflegekasse.
Das Pflegegeld ist dafür gedacht, die eigene Versorgung zuhause selbstständig durch zu- oder angehörige Personen sicher zu stellen. Daher dient der Beratungstermin einerseits dazu, die Qualität der häuslichen Versorgung zu sichern. Andererseits sollen die pflegenden Zu- und Angehörigen durch Informationen, Anleitung oder Beratung unterstützt und entlastet werden.
Der erste Beratungstermin muss immer als Hausbesuch in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden.
Danach kann jede zweite Beratung auf Wunsch per Video-Konferenz stattfinden.
Diese Möglichkeit wurde während der Corona-Pandemie eingeführt und wurde jetzt bis zum 31. März 2027 verlängert.
Personen mit Pflegegrad 1 können sich ebenfalls halbjährlich in der Häuslichkeit beraten lassen.
Für sie ist der Beratungstermin jedoch nicht verpflichtend. Gleiches gilt für Pflegebedürftige, die Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst beziehen.
(Rechtsquelle: EM-Bestandsrentenverbesserungs-Auszahlungsgesetz vom 30. Mai 2024)