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Welche Leistungen gibt es bei der Pflege zu Hause?
Die Pflege zu Hause ist für viele Menschen die wichtigste Versorgungsform. Sie ist vertraut, individuell – und oft günstiger als eine stationäre Pflege. Damit Pflegebedürftige und Angehörige diese Aufgabe bewältigen können, beteiligt sich die Pflegeversicherung mit verschiedenen Leistungen bei der Pflege zu Hause. Voraussetzung ist immer ein anerkannter Pflegegrad.
Pflegegeld: Wenn Angehörige selbst pflegen
Wird die Pflege ausschließlich privat organisiert, zahlt die Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld. Es steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und kann frei verwendet werden, zum Beispiel als Anerkennung für pflegende Angehörige.
Höhe des Pflegegeldes (monatlich):
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Pflegesachleistungen: Unterstützung durch Profis
Mit den sogenannten Pflegesachleistungen können Sie Unterstützung von professionellen Pflege- oder Betreuungsdiensten einkaufen, zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder eine Begleitung bei Spaziergängen. Das Geld wird nicht überwiesen. Sie vereinbaren mit der Anbieterin oder dem Anbieter ein Paket an Leistungen. Diese rechnen nach Erledigung der Aufgaben direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegesachleistungen werden ab Pflegegrad 2 bezahlt.
Monatliche Höchstbeträge für Pflegesachleistungen:
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Weitere Informationen zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen stehen hier.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren
Viele Familien kombinieren private Pflege mit professioneller Unterstützung. Wird nur ein Teil der Pflegesachleistungen genutzt, zahlt die Pflegekasse den Rest anteilig als Pflegegeld aus.
Beispiel:
Wer 70 % der Pflegesachleistungen nutzt, erhält zusätzlich 30 % des Pflegegeldes. Die Abrechnung übernimmt automatisch die Pflegekasse.
Weitere Informationen zu den Kombinationsleistungen stehen hier.
Entlastungsbetrag: Hilfe im Alltag organisieren
Allen Pflegebedürftigen, die zu Hause leben – auch mit Pflegegrad 1 – steht ein Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu.
Damit lassen sich zum Beispiel bezahlen:
- Hilfe im Haushalt
- Begleitung zu Arztterminen
- Angebote zur Alltagsbetreuung
- Tages- oder Kurzzeitpflege
Nicht genutzte Beträge werden angespart und können später verwendet werden.
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag stehen hier.
Verhinderungspflege: Wenn Pflegepersonen ausfallen
Pflegende Angehörige brauchen Pausen. Kann die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht pflegen, zahlt die Pflegekasse Verhinderungspflege.
- Anspruch: ab Pflegegrad 2
- Budget: bis zu 3.539 Euro pro Jahr
- Nutzung: stundenweise oder tageweise
- gehört zum neuen Gemeinsamen Jahresbetrag
- das Budget kann dadurch vollständig und flexibel für eine oder beide Leistungsarten (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) eingesetzt werden
Weitere Informationen zur Verhinderungspflege stehen hier.
Tages- und Nachtpflege: stundenweise Betreuung
Die Tages- und Nachtpflege ergänzt die häusliche Pflege. Pflegebedürftige werden tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut. Das ist vor allem dann eine wichtige Hilfe, wenn pflegende Angehörige selbst noch berufstätig sind und sich tagsüber nicht kümmern können.
Leistungsbeträge pro Monat:
- Pflegegrad 2: 721 Euro
- Pflegegrad 3: 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Das Geld wird zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen gezahlt.
Weitere Informationen zur Tages- und Nachtpflege stehen hier.
Kurzzeitpflege: Vorübergehend im Pflegeheim
Ist die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich, unterstützt die Pflegeversicherung mit Kurzzeitpflege im Pflegeheim.
- Anspruch: ab Pflegegrad 2
- Kombination mit Verhinderungspflege möglich
- Maximalbudget: 3.539 € jährlich
- gehört zum neuen Gemeinsamen Jahresbetrag
- das Budget kann dadurch vollständig und flexibel für eine oder beide Leistungsarten (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) eingesetzt werden
Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Pflegebedürftige selbst.
Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege stehen hier.
Pflegehilfsmittel: Praktische Unterstützung im Alltag
Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege unterstützen, Beschwerden lindern und die selbstständige Lebensführung fördern. Dazu zählen:
- Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Rollstuhl)
- Verbrauchsprodukte (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel)
Die Pflegekasse:
- übernimmt technische Hilfsmittel meist vollständig (mit Zuzahlung),
- zahlt für Verbrauchsprodukte bis zu 42 € monatlich.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad.
Weitere Informationen zu den Pflegehilfsmitteln stehen hier.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss für Umbauten
Für barrierefreie Umbauten wird beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten.
- Zuschuss: bis zu 4.180 € pro Maßnahme
- Anspruch: ab Pflegegrad 1
- Beispiele: Badumbau, Rampen, Türverbreiterungen
- Auch Umzugskosten können bezuschusst werden, sofern die häusliche Pflege dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert wird.
Weitere Informationen zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen stehen hier.
Informationen in anderen Sprachen
Die Regionalbüros NRW stellen Infos zu Pflegeversicherung in 18 Sprachen zur Verfügung. Die kostenfreien Informationen können hier [externer Link] herunterladen werden.
FAQ – Leistungen bei der Pflege zu Hause
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Pflege zu Hause unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, den Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnungsumbauten.
Die meisten Leistungen bei der Pflege zu Hause gibt es ab Pflegegrad 2. Einzelne Leistungen wie der Entlastungsbetrag oder Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen stehen bereits ab Pflegegrad 1 zu.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Pflegesachleistungen werden genutzt, wenn ein ambulanter Pflegedienst unterstützt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Ja. Bei der Kombinationsleistung wird nicht genutztes Budget der Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Die Berechnung übernimmt die Pflegekasse automatisch.
Zusätzlich zum Pflegegeld stehen unter anderem der monatliche Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse für barrierefreie Umbauten zur Verfügung.
Die Leistungen bei der Pflege zu Hause beantragen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen bei der Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse.
Nein. Die Leistungen bei der Pflege zu Hause sind Zuschüsse der Pflegeversicherung und müssen nicht zurückgezahlt werden.