Bild Frau putzt Fenster
Foto: pexels-andrea-piacquadio-3768910

Unterstützung im Alltag: Der Entlastungsbetrag

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Person mit Pflegegrad steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat zu
  • Das Geld wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt
  • Das Geld dient zur Unterstützung im Alltag

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat ist dafür gedacht, pflegende Angehörige bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Das Geld kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden, etwa für Hilfen im Haushalt oder zur Betreuung des pflegebedürftigen Menschen. Mit dem Entlastungsbetrag können auch die Kosten einer Kurzzeitpflege oder Tagespflege anteilig bezahlt werden.

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zu. Das Budget wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.

 

Für welche Leistungen kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Das Geld ist für die Unterstützungen im Alltag gedacht. Das kann eine Begleitung in die ärztliche Praxis sein oder Hilfe bei Einkäufen. Der Entlastungsbetrag darf aber beispielsweise auch dafür genutzt werden, eine Nachbarin zu bezahlen, die regelmäßig vorbeikommt und vorliest oder mit der pflegebedürftigen Person Karten spielt.

Die Übersicht zeigt, wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen können:

Angebote zur Entlastung im Alltag

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung

 

Betreuungsangebote für den Pflegebedürftigen:

Gemeint sind zum einen Gruppenangebote, zum Beispiel für Menschen mit einer Demenzerkrankung. Sie werden meist von ehrenamtlichen Helfer:innen unter Anleitung einer Pflegekraft organisiert. Zum anderen bieten Nachbarschaftsvereine, Kirchengemeinden und Freiwilligeninitiativen Besuche zu Hause an.

 

Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen:

Diese Angebote dienen der gezielten Entlastung und Beratung pflegender Angehöriger oder anderer nahestehender Personen. Dazu gehören zum Beispiel:
• eine qualifizierte Pflegebegleitung
• eine feste Ansprechperson für Notsituationen

Viele Pflegedienste bieten mittlerweile neben der Körperpflege auch Betreuungsleistungen an, etwa eine Begleitung beim Einkaufen. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen den Entlastungsbetrag nur für solche Dienstleistungen nutzen. Alle pflegerischen Hilfen werden über die Pflegesachleistungen abgerechnet.
Anders bei Menschen mit Pflegegrad 1. Da sie keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben, dürfen sie mit dem Entlastungsbetrag auch pflegerische Leistungen bezahlen.

 

Betreuungsdienste bieten eine häusliche Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung an. Sie übernehmen keine Körperpflege.
Typische Leistungen sind:

  • Unterstützung bei Alltagstätigkeiten wie dem Kochen
  • Hilfe beim Pflegen sozialer Kontakte
  • Förderung der sozialen Fähigkeiten

Die Betreuungsdienste rechnen ihren Einsatz über den Entlastungsbetrag oder die Pflegesachleistungen ab.

Nachbarschaftshilfe ist eine freiwillige Unterstützung von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld, z.B. den Nachbarn. Nachbarschaftshilfe wird durch eine einzelne Person erbracht, die folgende Kriterien erfüllen muss:

  • sie darf nicht mit dem oder der Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein (Mutter, Vater, Kinder, Großeltern, Enkel)
  • sie darf nicht mit dem oder der Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben
  • sie darf nicht Pflegeperson des oder der Pflegebedürftigen sein

Möchten Sie mehr über die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe wissen? Wir haben die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Nachbarschaftshilfe“ in einem FAQ zusammengefasst.

 

Nachbarschaftshilfe umfasst:

  • Strukturierung des Alltags (soziale Kontakte pflegen, Arztbesuche planen)
  • Versorgung und Begleitung, etwa bei Behördenterminen oder Ausflügen
  • Stärkung eigener Fähigkeiten, zum Beispiel durch gemeinsame Gymnastik, Spaziergänge, gemeinsames Singen

Für die Tages- und Nachtpflege stellt die Pflegeversicherung ein eigenes Budget bereit, das allerdings nur die pflegebedingten Kosten deckt. Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige selbst zahlen. Dafür können sie den Entlastungsbetrag nutzen.

Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten der Kurzzeitpflege, zahlt aber nicht für die Unterkunft und Verpflegung. Mit dem Entlastungsbetrag lassen sich diese Kosten anteilig decken.

+Tipp: Sie müssen den Entlastungsbetrag von 125 Euro nicht jeden Monat aufbrauchen, sondern können das Geld ansparen. Das bietet sich an, wenn absehbar ist, dass Sie in einem Monat mehr Unterstützung brauchen. Der angesparte Betrag darf ins Folgejahr übertragen und bis Ende Juni genutzt werden.

 

Wer bietet Unterstützung und Betreuung an?

Welche Angebote es in Ihrer Nähe gibt, erfahren Sie über den Angebotsfinder des Landes NRW [externer Link], den Pflegelotsen [externer Link] und den Pflegenavigator [externer Link]. Geben Sie die Postleitzahl oder den Ort an, an dem die Hilfe erbracht werden soll. In der Ergebnisliste stehen ausschließlich Anbieter:innen, die nach Landesrecht anerkannt sind und mit den Pflegekassen abrechnen dürfen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, Ihnen Anbieter:innen in der Nähe zu nennen.

 

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen zu, die einen Pflegegrad haben und zu Hause versorgt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Erstattungsleistung. Das heißt: Die Pflegekassen überweisen kein Geld, sondern erstatten die tatsächlich entstandenen Kosten.

 

Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

Die pflegebedürftige Person tritt zunächst in Vorleistung und bezahlt die Rechnungen. Die Pflegekasse erstattet diese Kosten dann rückwirkend (Kostenerstattungsprinzip). Sammeln Sie dafür alle Rechnungen und reichen Sie diese bei der Pflegekasse ein. Manche Anbieter:innen rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür müssen Sie vorher eine Abtretungserklärung unterzeichnen.

 

+Tipp: Die Verbraucherzentrale NRW hält passende Musterschreiben für Pflegebedürftige [externer Link] und Bevollmächtigte [externer Link] zur Abrechnung des Entlastungsbetrages bereit.

 

! Wichtig: Behalten Sie den Überblick!
Unterstützen mehrere Anbieter bei der Pflege und Betreuung und rechnen alle direkt mit der Pflegekasse ab, verliert man schnell den Überblick. Erstellen Sie eine Übersicht, damit Sie nicht am Ende des Monats einen Teil der Kosten selbst zahlen müssen.

 

 
Kann ich den Entlastungsbetrag aufstocken?

Das ist möglich, wenn Sie Pflegegrad 2 oder höher haben und damit ein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht. Benötigen Sie dieses Geld nicht oder nur anteilig für eine Pflege, können Sie einen Teil davon für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Es dürfen maximal 40 Prozent der Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Ein Antrag bei der Pflegekasse ist seit Anfang 2022 nicht mehr notwendig.

 

Beispiel: Frau Müller hat Pflegegrad 4. Ihr stehen Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro zu. Sie nimmt aber nur 1.200 Euro in Anspruch. Den Restbetrag kann Frau Müller umwidmen und somit weitere 493 Euro für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.

 

Manche Pflegebedürftige benötigen eher Betreuung als Pflege. In diesen Fällen kann es günstig sein, einen Teil der Pflegesachleistungen umzuwandeln. Lassen Sie sich am besten beraten. In unserer Datenbank können Sie nach Ansprechpartner:innen in der Nähe suchen.

Drucken