Letztes Jahr, als ich im Krankenhaus war, wurde mein pflegebedürftiger Mann von seiner Schwester gepflegt. Jetzt habe ich erfahren, dass es für so einen Fall die Verhinderungspflege gibt. Kann ich die Verhinderungspflegevom letzten Jahr auch nachträglich noch erstattet bekommen?"Elisabeth M., 79 Jahre alt
Darum geht es
Wenn die Pflegeperson erkrankt, im Urlaub ist oder einfach eine Auszeit von der Pflege braucht und sie die Pflege zu Hause nicht sicherstellen kann, kann die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei die Kosten für die sogenannte Ersatzpflege. Für einen Anspruch auf Verhinderungspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
- Die pflegende Person muss die pflegebedürftige Person mindestens seit 6 Monaten in seinem Zuhause gepflegt haben.
Diese Regelungen gibt es
Es ist grundsätzlich möglich den Antrag auf Verhinderungspflege nachträglich zu stellen. Denn die Verjährungsfrist für Sozialleistungen beträgt 4 Jahre. Dies ist im SGB I, § 45 Abs. 1 geregelt.
§39 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) regelt den Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege.
Der GKV-Spitzenverband macht in seinen Gemeinsamen Richtlinien zum Leistungsrecht des SGB XI Aussagen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Verhinderungspflege (§39 Nr. 2, Absatz 2).
Das sagt der Pflegewegweiser
Rein rechtlich muss die Verhinderungspflege nicht im Voraus beantragt werden. Denn nicht jede Abwesenheit der Pflegeperson ist planbar, zum Beispiel wenn sie kurzfristig erkrankt. Oder wie im Fall von Frau M.: Sie hat ihre Schwägerin vielleicht aus dem Pflegegeld bezahlt, weil sie nicht wusste, dass ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Den Antrag können Sie also vorab, aber auch noch rückwirkend nach der Ersatzpflege stellen.
Beantragt wird übrigens nicht die Leistung, sondern die Erstattung der entstandenen Kosten. Sie können den Stundenlohn für die Ersatzpflegeperson abrechnen. Aber auch Fahrtkosten oder entstandenen Lohnausfall, wenn Familienangehörige die Verhinderungspflege übernehmen.
ABER: Viele Pflegekassen bestehen auf einem Antrag vorab. Versicherte füllen dazu ein Formular der Pflegekasse („Antrag“) aus, auf dem sie allgemeine Angaben und die Art und Dauer der Verhinderungspflege eintragen. Damit überprüft die Pflegekasse, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Das jeweilige Formular findet man auf der Internetseite der Kranken-/Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Nach Durchführung der Verhinderungspflege füllt der Antragsteller dann das Formular zur Kostenerstattung aus. Auch hierfür gibt es Musterschreiben der jeweiligen Kranken-/Pflegekasse.
Die Expertenmeinung
Felizitas Bellendorf, Pflege-Expertin der Verbraucherzentrale NRW
"Grundsätzlich ist es möglich, die Abrechnungen über Verhinderungspflege bis zu vier Jahre rückwirkend in Rechnung zu stellen. Wichtige Voraussetzung ist, dass die Ersatzpflege stattgefunden hat und die Kosten tatsächlich entstanden sind.
Die Kosten müssen nachgewiesen werden, z.B. durch Quittungen, Rechnungen, unterschriebene Stundennachweise oder Kontoauszüge. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Pflegebedürftige (oder sein gesetzlicher Vertreter) die Angaben. Ohne Nachweis kann die Pflegekasse die Erstattung der Kosten ablehnen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Verhinderungspflege
Antragsmuster für Pflegebedürftige [externer Link]
Antragsmuster für Bevollmächtigte [externer Link]
Gesetzestext zur Verjährung [externer Link]
Gesetzestext zur Verhinderungspflege im SGB XI [externer Link]
Richtlinien GKV-Spitzenverband [externer Link]