Bild Frau hilft Oma beim Treppengang
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Frage des Monats - Dezember

Kann ich Pflegegeld bekommen, auch ohne eine Pflegeperson bei der Pflegekasse anzugeben?

  • Pflegegeld ist zweckgebunden und soll die Pflege sicherstellen.
  • Mit dem Geld können selbst beschaffte Hilfen finanziert werden.
  • Eine eingetragene Pflegeperson ist keine Voraussetzung.
  • Nur die Verhinderungspflege erfordert eine eingetragene Pflegeperson.
Portrait eines Mannes

Meine Geschwister und ich kümmern uns um unsere Mutter. Als Dank möchte sie uns etwas Geld geben, weshalb wir Pflegegeld für sie beantragen sollen. Keiner von uns Kindern möchte sich aber als Pflegeperson eintragen lassen. Wir pflegen ja alle gemeinsam. Und vielleicht gibt es besondere Verpflichtungen oder Nachteile für uns? Kann meine Mutter trotzdem Pflegegeld bekommen, auch wenn keine Pflegeperson eingetragen wird?"

E. Ceylan, 69 Jahre

Icon Frage
Darum geht es

Aus Unsicherheit scheuen manche pflegende Angehörige sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson eintragen zu lassen. Pflegen mehrere Familienangehörige, wissen sie nicht, wen sie benennen sollen. Oder sie befürchten besondere Verpflichtungen - wie etwa eine Mindestanzahl an Stunden in der Woche pflegen zu müssen. Auch die Frage, ob das Pflegegeld versteuert wird, kann ein Hindernisgrund sein.

Dann wiederum gibt es Pflegebedürftige, die keine Angehörigen haben, die sie als Pflegeperson angeben könnten. Sie werden von verschiedenen Menschen aus ihrem sozialen Umfeld oder auch durch Dienstleister versorgt.

Oft hören wir von Ratsuchenden, dass Kassen behaupten, Pflegegeld könne nur dann an die pflegebedürftige Person ausgezahlt werden, wenn diese eine Pflegeperson benennt. Ohne zu benenende Pflegeperson, müsse auf Pflegesachleistungen umgestellt werden und es dürfe kein Pflegegeld gezahlt werden.


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Diese Regelung gibt es

Pflegebedürftige können nach § 37 Abs. 1 SGB XI bei ihrer Pflegekasse ein Pflegegeld für sogenannte „selbst beschaffte Pflegehilfen“ beantragen. Damit können sie zu Hause von ehrenamtlichen Pflegepersonen z. B. Angehörigen gepflegt werden. Es muss kein ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung, § 36 SGB XI) in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch kann ein Pflegedienst beauftragt und durch die Angehörigenpflege mit einem anteiligen Pflegegeld kombiniert werden (§ 38 SGB XI).

Voraussetzungen für das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) sind:

  • ein Pflegegrad 2 bis 5 muss vorliegen
  • mit dem Pflegegeld müssen geeignete Pflegehilfen für die Körperpflege, Betreuung und Haushalts-/Alltagshilfe selbst beschafft und sicherstellt werden.

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab.


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Das sagt der Pflegewegweiser

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine eingetragene Pflegeperson verlangt, um Pflegegeld beziehen zu können. Eine pflegebedürftige Person soll in der Lage sein, frei zu entscheiden, wie sie die selbst beschaffte Pflege organisiert und das Pflegegeld einsetzt. Das Pflegegeld soll die Pflege in geeigneter Weise sicherstellen. Eine Nachweispflicht, für welche konkrete Hilfe oder pflegende Person es verwendet wird, gibt es nicht.

Grundsätzlich darf eine Pflegekasse die Auszahlung von Pflegegeld nicht mit dem Argument ablehnen, es sei keine Pflegeperson eingetragen. Eine solche Ablehnung ist nur dann zulässig, wenn eine gute Pflege nicht sichergestellt ist. Dann kann die Pflegekasse die Leistung auch gegen den Willen des Versicherten auf Pflegesachleistungen umstellen. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch einlegt werden. Zum Nachweis, dass die Pflege ausreichend gesichert ist, dienen auch die von der Pflegekasse geforderten verpflichtenden Beratungsbesuche für Pflegegeld-Empfänger*innen.

Tipp: Die einzige Leistung, die davon abhängt, dass eine Pflegeperson vorhanden ist, ist die Verhinderungspflege.


Icon Experte
Die Expertenmeinung

Sigrid Langenberg, AOK Rheinland/Hamburg

Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld ihre Pflege sicherstellt. Zum Nachweis hierfür dient z. B. der für Pflegegeldbezieher*innen verpflichtende Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad.

Info: Mit Pflegegrad 2 und 3 müssen die Beratungsbesuche alle sechs Monate erfolgen, mit Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate.

 

Darüber hinaus kann die Pflegekasse die von ihr speziell qualifizierten Pflegeberater*innen einsetzen. Diese können sich vor Ort im Rahmen eines Hausbesuchs von der Pflegesituation überzeugen. Sowohl der Pflegedienst als auch die Pflegeberater*innen vermitteln der pflegebedürftigen Person Tipps und Tricks zur Optimierung der Pflege.

Auch ist es möglich, dass die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Durchführung einer Wiederholungsbegutachtung beauftragt.


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