Haushaltshilfe putzt den Herd

Mehr Alltagshilfe durch Umwandlung nutzen?

  • Bis zu 40 Prozent Pflegesachleistung umwandeln für mehr Unterstützung im Alltag
  • Frühzeitig Belege einreichen für die Kostenerstattung
  • Pflegekasse informieren für eine reibungslose Abrechnung
Portrait einer älteren Dame mit rotem Lippenstift lächelt freundlich in die Kamera

Über den Entlastungsbetrag bekomme ich nur 4 Stunden Haushaltshilfe im Monat. Das reicht vorne und hinten nicht. Der Dienstleister meinte, ich solle eine Umwandlung von der Pflegesachleistung machen, um mehr Haushaltshilfe zu haben. Wie viel mehr Geld würde ich bekommen? Und wie funktioniert die Abrechnung mit der Pflegekasse?

Maria P. aus Selm


Icon Frage

Darum geht's

Viele Pflegebedürftige brauchen weniger (körperliche) Pflege, aber mehr Hilfe im Alltag – etwa im Haushalt oder bei der Begleitung außer Haus. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat reicht oft nur für ein paar Stunden Unterstützung, da Anbieter manchmal bis zu 38 Euro pro Stunde kosten.

Was viele nicht wissen: Bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistung können zusätzlich für Alltagshilfen genutzt werden – das nennt sich Umwandlungsanspruch. Jede:r kann und sollte die Möglichkeit nutzen, nicht verbrauchte Pflegeleistungen umzuwandeln – das entlastet die Pflegenden und bringt mehr Unterstützung im Alltag.

Voraussetzungen sind:

  • die Pflege findet zu Hause statt,
  • es liegt Pflegegrad 2 bis 5 vor,
  • die Pflegesachleistung wurde nicht ausgeschöpft,
  • maximal 40 Prozent dürfen umgewandelt werden und
  • die Anbieter zur Unterstützung im Alltag sind gewerblich und nach Landesrecht anerkannt.

Zu finden sind anerkannte Anbieter im Angebotsfinder NRW.

!Wichtig: In NRW kann die Nachbarschaftshilfe nicht über die Umwandlung finanziert werden und bleibt auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro beschränkt.  


Icon Experte

Nachgefragt bei...

Sebastian Fink, Fachexperte Ambulante Pflegeleistungen, Techniker Krankenkasse

Die Möglichkeit der Umwandlung ist unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem erhalten. Die Höhe des maximalen Betrages, der umgewandelt werden kann, hängt von der Höhe des jeweiligen Pflegegrades ab. Bei einer Umwandlung reduziert sich das Pflegegeld um den Prozentbetrag der Umwandlung.
 

Umwandlung bei Kombi-Leistung:
Der Pflegedienst schöpft die Sachleistung nicht vollständig aus. Bisher wird der Restbetrag als Pflegegeld ausgezahlt. Es können aber bis zu 40 % der Sachleistungen für Alltagshilfen umgewandelt werden.

Beispiel: Frau Müller hat Pflegegrad 2. Ihr stehen 796 € Pflegesachleistungen pro Monat zu. Davon nutzt Frau Müller 560 € (70%) für ihren Pflegedienst. Den Rest (30%) bekommt sie bisher prozentual als Pflegegeld ausgezahlt. Das sind 104 €. Ab sofort möchte Frau Müller die übrigen 30% der Pflegesachleistung, also 239 €, umwandeln und zusammen mit dem Entlastungsbetrag (131 €) für Alltagshilfen nutzen. Sie bekommt nun also kein Pflegegeld mehr ausgezahlt, hat dafür aber 367 € für ihre Alltagshilfe zur Verfügung.

 

Umwandlung bei Pflegegeld:
Auch wer nur Pflegegeld bekommt und keinen Pflegedienst nutzt, kann bei Bedarf einen Teil des Sachleistungsbudgets für Unterstützung im Alltag umwandeln – ohne dauerhaft zur Sachleistung zu wechseln.

Beispiel: Frau Grote hat PG 3, somit stehen ihr 1.497 € Pflegesachleistungen zu. Davon nutzt sie über den Umwandlungsanspruch 286,40 Euro (20%) für Unterstützungsleistungen. Damit bleiben Frau Grote 80% des Pflegegeldes übrig (100% - 20%), es werden ihr also 479,20 € ausgezahlt.

 

Die Umwandlung kann regelmäßig oder bei Bedarf genutzt werden – ohne extra Antrag. Es genügt, die Rechnungen anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse einzureichen. Diese prüft dann, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

! Hinweis: Informieren Sie trotzdem Ihre Pflegekasse über eine geplante, insbesondere erstmalige oder unregelmäßige, Umwandlung. Das macht die Kostenerstattung für die Kasse nachvollziehbar und ermöglicht eine schnellstmögliche und reibungslose Erstattung.

 

Für eine einfache Abrechnung:

  • Reichen Sie die zu erstattenden Belege so früh wie möglich bei Ihrer Pflegekasse ein.
    Die Pflegekasse rechnet zuerst den Pflegedienst ab – erst danach wird geprüft, ob Mittel für eine Umwandlung in Alltagshilfen übrig sind. Werden die Belege erst spät eingereicht, kann es zu Rückerstattungen oder Verrechnungen im Folgemonat kommen, was die Abrechnung für Sie schwer nachvollziehbar macht. Deshalb sollten Sie die Kostenbelege möglichst frühzeitig einreichen, idealerweise vor Auszahlung des Pflegegeldes.
  • Vermerken Sie auf den Belegen: Erstattung über Umwandlungsanspruch und/oder Entlastungsbetrag.
    Dadurch weiß die Pflegekasse, aus welchen Mitteln die Kostenerstattung erfolgen soll. Manchmal verwenden Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag anderweitig, z.B. für die Nachbarschaftshilfe oder für die Eigenanteile aus der Tages- oder Kurzzeitpflege. Ein Vermerk zum Erstattungsbeleg hilft für eine klare und transparente Abrechnung.
     

+Tipp: Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie stets Ihre Pflegekasse kontaktieren. Nutzen Sie auch die kostenlose Pflegeberatung in Ihrer Nähe für eine persönliche Beratung zum Umwandlungsanspruch.


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Rechtliche Grundlagen

§ 45a SGB XI regelt in Absatz 4 den Umwandlungsanspruch von Pflegesachleistung für sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.


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