Entlastungsbetrag – wie Sie ihn nutzen können

125 Euro zur Entlastung
Schon ab Pflegegrad 1 steht Ihnen ein sogenannter Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu.
Mit diesem Betrag können Sie zum Beispiel die folgenden Unterstützungsangebote und Leistungen finanzieren:
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 ausschließlich für Leistungen der Betreuung und Haushaltsführung, in Pflegegrad 1 auch für Hilfen bei der körperbezogenen Pflege)
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, sofern diese nach dem hiesigen Landesrecht anerkannt sind
Unterstützung und Entlastung von ehrenamtlich tätigen Personen, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet wird, kann ebenso über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig sein. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen nach landesrechtlicher Vorschrift (Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen- AnFöVO) erfüllt sein. Insbesondere darf die Person nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Auch müssen sie eine Qualifizierung nachweisen. Weitere Informationen erhalten Sie in den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz unter Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz (externer Link)
Tipp: Nicht genutzte (Rest)-beträge des Entlastungsbetrags können bis zum 30. Juni eines Folgejahres verwendet werden. Sie können den angesparten Betrag flexibel z.B. auch für einmalige Vorhaben nutzen. Eine monatliche Abrechnung oder regelmäßige Tätigkeiten sind keine Vorgabe.
Das monatliche Budget für Leistungen zur Unterstützung im Alltag können Sie sogar noch aufstocken. Möglich ist dies, wenn Sie oder die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben – also auf die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bei Pflegegrad 2 bis 5 – diesen aber nicht voll ausschöpfen. In dem Fall können Sie beziehungsweise die pflegebedürftige Person bis zu 40 % der Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.
Kostenerstattung bei der Pflegekasse
Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen
Sie müssen zunächst in Vorkasse treten. Die Pflegekasse erstattet Ihnen die Kosten rückwirkend. Reichen Sie dafür alle Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Wenn Sie den Anbietern von Betreuungsleistungen eine sogenannte Abtretungserklärung geben, können diese auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Überblick über Ausgaben behalten
Unterstützen mehrere Anbieter bei der Pflege und rechnen diese direkt mit der Pflegekasse ab, können Sie schnell den Überblick verlieren, wer eine Abtretungserklärung von Ihnen erhalten hat. Weder die Anbieter noch die Pflegekassen sind verpflichtet, Informationen über den verwendeten und aufgebrauchten Entlastungsbetrag zu geben.
Erstellen Sie sich daher eine Übersicht, wer Ihnen hilft und für Sie arbeitet. Dann können Sie nachhalten, wie viel vom Entlastungsbetrag bereits ausgegeben worden ist. Sie vermeiden damit unnötige Kosten, die Sie sonst möglicherweise selber bezahlen müssten.