Probleme mit dem Medizinischen Dienst – an wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie mit der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) unzufrieden sind, haben Sie zwei Möglichkeiten, sich zu beschweren:
- Ombudsperson:
Jeder Medizinische Dienst verfügt über eine unabhängige Ombudsperson, die Ihnen vertraulich zur Seite steht. - Interne Beschwerdestelle:
Alternativ können Sie sich direkt an die interne Beschwerdestelle des jeweiligen Medizinischen Dienstes wenden.
Die Kontaktdaten der zuständigen Ombudsperson oder Beschwerdestelle finden Sie in der Regel auf der Website des zuständigen Medizinischen Dienstes.
Was macht die Ombudsperson des MD?
Die Ombudsperson ist eine unabhängige und weisungsfreie Anlaufstelle für Versicherte und Beschäftigte. Sie vermittelt bei Beschwerden über die Arbeit des Medizinischen Dienstes (MD) – etwa zu Gutachten, Begutachtungsverfahren oder Abläufen.
Ihr Ziel: Die Rechte von Versicherten stärken und einen fairen Umgang fördern.
Alle Anliegen werden vertraulich behandelt.
Wann kann ich mich an die Ombudsperson wenden?
Sie können sich an die Ombudsperson wenden, wenn Sie mit der Begutachtung des MD nicht einverstanden sind, etwa bei:
- einer Begutachtung nach Aktenlage, obwohl ein Hausbesuch sinnvoll wäre,
- einer Begutachtung über ein Telefoninterview, obwohl ein Hausbesuch gewünscht war,
- unklaren oder widersprüchlichen Aussagen im Gutachten,
- nicht berücksichtigten Befunden,
- unprofessionellem Verhalten der Gutachter:innen,
- Verzögerungen bei der Bearbeitung.
In vielen Fällen kann die Ombudsperson schneller helfen als ein förmlicher Widerspruch, etwa indem sie eine Nachbegutachtung oder Korrektur des Gutachtens anregt.
Eine Beschwerde ist dann besonders sinnvoll, wenn
- ein Hausbesuch abgelehnt wurde, obwohl die betroffene Person ausdrücklich darum gebeten hatte und stattdessen nur ein Telefontermin stattfand,
- psychische Einschränkungen unberücksichtigt blieben, weil keine fachärztliche Diagnose vorlag – obwohl die Begutachtungsrichtlinien diese nicht zwingend verlangen,
- ärztliche Unterlagen oder Befunde nicht in das Gutachten einflossen, etwa weil sie nicht ausgewertet oder vom Gutachter nicht mitgenommen wurden,
- Verhaltensauffälligkeiten zu niedrig bewertet wurden, obwohl Angehörige deutliche Einschränkungen geschildert haben.
Wann ist ein Widerspruch notwendig?
Wenn Sie mit dem Bescheid Ihrer Kranken- oder Pflegekasse nicht einverstanden sind, müssen Sie innerhalb der Frist direkt dort bei der Kasse Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat nach Erhalt des Bescheids).
Die Ombudsperson nimmt keine Widersprüche entgegen und erteilt keine Rechtsberatung. Das Ombudsverfahren ersetzt auch keinen Widerspruch.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Ombudsperson des MD auf.
- Diese prüft, ob sie zuständig ist, und holt Ihre Einwilligung zur Einsicht in Unterlagen ein.
- Danach fordert sie eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst an.
- Nach Abschluss erhalten Sie eine schriftliche Rückmeldung.
Erfahrungsgemäß reagieren die Medizinischen Dienste zügig, wenn die Ombudsperson eingeschaltet ist.
Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis vier Wochen.
Gibt es Fristen?
Für das Ombudsverfahren gelten keine Fristen.
Wenn Sie jedoch gleichzeitig Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen möchten, beachten Sie bitte die gesetzlichen Widerspruchsfristen (1 Monat nach Erhalt des Bescheids).
Kostet das Verfahren etwas?
Nein. Das Verfahren bei der Ombudsperson ist kostenfrei.
Wie nehme ich Kontakt auf?
Bitte prüfen Sie zuerst, welcher Medizinische Dienst für Sie zuständig ist – Nordrhein oder Westfalen-Lippe.
Das erkennen Sie an den Unterlagen des MD.
Ombudsperson MD Nordrhein
Dirk Meyer
E-Mail: ombudsstelle@md-nordrhein.de
Telefon: 0221 160 65-222
Adresse: Cäcilienkloster 6, 50676 Köln
Website des MD Nordrhein [externer Link]
Online-Kontaktformular [externer Link]
Ombudsperson MD Westfalen-Lippe
Günter Garbrecht
E-Mail: ombudsperson@md-wl.de
Telefon: 0176 43681907
Adresse: Roddestr. 12, 48153 Münster
Website des MD Nord [externer Link]