Was ist die Nachbarschaftshilfe?
Nachbarschaftshilfe bezeichnet eine ehrenamtliche Unterstützung im Alltag für Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf. Sie richtet sich vor allem an Pflegebedürftige, die zu Hause leben und Hilfe bei alltäglichen Aufgaben benötigen.
Im Unterschied zu professionellen Pflegediensten wird Nachbarschaftshilfe nicht erwerbsmäßig und nicht im eigenen Haushalt erbracht. Helfer:innen sind häufig Nachbar:innen, Bekannte, Freund:innen oder engagierte Personen aus Vereinen oder Kirchengemeinden.
Typische Leistungen der Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe kann viele Bereiche des täglichen Lebens abdecken, zum Beispiel:
- Alltagsstruktur und soziale Teilhabe
- Gespräche führen, Gesellschaft leisten
- Unterstützung bei Terminplanung (Arzt, Behörden, Friseur)
- Begleitung und Versorgung
- Einkaufen, gemeinsame Spaziergänge
- Begleitung zu Arztterminen oder Ausflügen
- Aktivierende Unterstützung
- Leichte Bewegungsübungen oder Gymnastik
- Gemeinsames Kochen, Musizieren oder Spielen
Pflege, medizinische Behandlung oder hauswirtschaftliche Vollversorgung gehören nicht zur Nachbarschaftshilfe.
Wer darf Nachbarschaftshilfe erbringen?
Grundsätzlich kann jede volljährige Person Nachbarschaftshilfe leisten. Sobald jedoch der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung genutzt werden soll, gelten klare gesetzliche Vorgaben in NRW:
Voraussetzungen für Nachbarschaftshelfer:innen:
- Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, eine pauschale Aufwandsentschädigung ist erlaubt
- Eine Person darf höchstens zwei Pflegebedürftige unterstützen
- Keine enge Verwandtschaft oder Verschwägerung
- Nicht erlaubt sind z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel oder Geschwister
- Nachbarschaftshelfer:innen dürfen nicht gleichzeitig Pflegeperson derselben Person sein
Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Nachbarschaftshilfe eine ergänzende, freiwillige Unterstützung bleibt.
Welche Qualifikation ist für Nachbarschaftshilfe NRW nötig?
In Nordrhein-Westfalen ist eine Grundqualifizierung verpflichtend, wenn die Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abgerechnet werden soll.
Anerkannt werden:
- die Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder Pflegekurs
oder - der Nachweis, dass das Informationsangebot [externer Link] der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz bekannt ist
Wichtig:
Die Qualifikation muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person nachgewiesen werden. Dafür stellen die Pflegekassen entsprechende Musterformular [externer Link] bereit.
Wie wird Nachbarschaftshilfe bezahlt?
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat.
So funktioniert die Abrechnung:
- Die Nachbarschaftshilfe wird privat bezahlt
- Quittungen oder Belege werden gesammelt
- Die Unterlagen werden bei der Pflegekasse eingereicht
- Die Pflegekasse erstattet die Kosten (Erstattungsprinzip)
Bei der Nachbarschaftshilfe handelt es sich um eine sogenannte Erstattungsleistung: Das bedeutet, dass Pflegebedürftige die Nachbarschaftshilfe zunächst aus eigener Tasche bezahlen und die Belege anschließend bei der Pflegekasse zur Erstattung einreichen müssen.
Entlastungsbetrag kurz erklärt
| Höhe | 131 Euro pro Monat |
| Für wen | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 |
| Nutzung | Nachbarschaftshilfe, Betreuungs- und Entlastungsangebote |
| Abrechnung | Erstattungsleistung über die Pflegekasse |
FAQ zur Nachbarschaftshilfe in NRW
Sie können unsere FAQ auch herunterladen unter: FAQs zur Nachbarschaftshilfe.
Nachbarschaftshilfe im Bereich Pflege ist eine freiwillige und ehrenamtliche Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf und ihren Angehörigen. Nachbarschaftshelfende unterstützen dabei Personen, zu denen sie eine soziale Bindung haben, die aber nicht zum eigenen, engeren Familienkreis gehören. Dies können z.B. Freund:innen oder Nachbar:innen sein.
Auch wenn Nachbarschaftshilfe grundsätzlich ehrenamtlich erfolgt, können Nachbarschaftshelfende in NRW für Ihr Engagement eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dazu kann der sogenannte Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung genutzt werden.
Nachbarschaftshilfe ist auf verschiedene Arten möglich, z.B. in Form von:
- Hilfe beim Einkaufen und bei Erledigungen
- Hilfe im Haushalt
- Begleitung zum Arzt und zu anderen Terminen
- Unterstützung bei Behördengängen
- gemeinsamen Ausflügen und Spaziergängen
Wer im Rahmen der Nachbarschaftshilfe den Entlastungsbetrag einer pflegebedürftigen Person nutzen möchte,
- darf nicht die offizielle Pflegeperson der betreuten Person sein.
- darf nicht mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft wohnen.
- darf nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (also keine Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister).
- muss eine Qualifizierung zur Nachbarschaftshilfe nachweisen.
- muss die Betreuung grundsätzlich ehrenamtlich durchführen.
Aus steuerrechtlicher Perspektive ist dies der Fall, wenn die Erzielung von Einnahmen nicht im Vordergrund steht und nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut werden.
Der Abschluss bestimmter Berufsausbildungen und Studiengänge gilt bereits als geeignete Qualifikation für die Nachbarschaftshilfe. Dies sind insbesondere:
- Altenpflege
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Heilerziehungspflege
- Ergo-, Physio- oder Sprachtherapie
- Sozialarbeit/-pädagogik
- Heilpädagogik
- Psychologie
Personen, die nicht über solche Abschlüsse verfügen, müssen entweder
- den Besuch eines Nachbarschaftshelfer-Kurses oder
- den Besuch eines Pflegekurses oder
- die Kenntnis des Informationsangebotes der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz nachweisen.
Auf der Seite nachbarschaftshilfe.nrw [externer Link] finden Sie die Informationsbroschüre der Regionalbüros. Für den Nachweis kann ein Musterformular [externer Link] genutzt werden.
Die Pflegekassen sind verpflichtet, Pflegekurse für Angehörige und andere Personen, die an ehrenamtlicher Pflegetätigkeit interessiert sind, anzubieten. Die Kurse finden meist in Kooperation mit Wohlfahrtsverbänden, Krankenhäusern oder ambulanten Pflegediensten statt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Angebote es vor Ort gibt. Teilweise sind auch Online-Kurse möglich.
Ganz einfach finden Sie Anbieter von Pflege- und Nachbarschaftshelfer-Kursen beim Pflegewegweiser NRW. Geben Sie Ihre PLZ ein und finden Sie Kursanbieter von Präsenz-Kursen oder Online-Kursen.
Auch die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW bieten Nachbarschaftshelfer-Kurse an. Wenden Sie sich gerne an das jeweilige örtlich zuständige Regionalbüro [externer Link].
Das Angebot wird durch die Pflegekassen finanziert. Für Interessierte sind die Kurse also kostenlos.
Die Anbieter von Kursen rechnen diese direkt mit den Pflegekassen ab.
Für Aufwandsentschädigungen und entstandene Kosten des Nachbarschaftshelfenden kann die pflegebedürftige Person den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen. Dafür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jede Person mit festgestelltem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf den Betrag (aktuell: 131 Euro pro Monat).
Es gilt allerdings das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Dies bedeutet: Die pflegebedürftige Person muss zunächst die Aufwandsentschädigung selbst bezahlen und kann dann bei ihrer Pflegekasse die jeweiligen Quittungen oder Belege einreichen. Die Pflegekasse prüft dann, ob die Voraussetzungen zur Erstattung (u.a. keine nahe Verwandtschaft, Qualifizierung) zutreffen. Ist dies der Fall, wird der pflegebedürftigen Person der ausgelegte Betrag erstattet.
Auch wenn kein formaler Antrag für die Nachbarschaftshilfe gestellt werden muss, sollte der/die Nachbarschaftshelfer:in dennoch am besten vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Pflegekasse angemeldet werden.
Hierfür müssen die Helfenden ihre Kontaktdaten und den Verwandtschafts-/Beziehungsgrad angeben, ihre Qualifikation für die Nachbarschaftshilfe nachweisen und eine Einwilligung zum Datenabgleich erteilen.
Die meisten Pflegekassen haben ein eigenes Formular für die Anmeldung der Nachbarschaftshilfe.
Anhand der Angaben überprüft die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Voraussetzungen für die Erstattung der Nachbarschaftshilfe.
Ja, es können bei der Pflegekasse für eine pflegebedürftige Person auch mehrere Nachbarschaftshelfende gemeldet sein.
Nachbarschaftshilfe soll im Rahmen einer „sittlichen Pflicht“ erbracht werden, weshalb die Betreuungsanzahl auf zwei Personen begrenzt wurde.
Eine Aufwandsentschädigung stellt eine besondere Form der materiellen Anerkennung dar. Sie ist nicht als Vergütung im eigentlichen Sinne gedacht, sondern viel mehr als eine Art Belohnung für das persönliche Engagement.
Die Aufwandsentschädigung kann individuell mit dem/der Nachbarschaftshelfer:in vereinbart und pauschal ausgezahlt werden.
Die Aufwandsentschädigung für eine Nachbarschaftshilfe kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Dieser beträgt 131€/Monat, im Jahr können sich also 1.572€ ansammeln.
Es handelt sich bei dem Entlastungsbetrag um eine sogenannte Erstattungsleistung von der Pflegekasse. Das bedeutet, dass die pflegebedürftige Person zunächst in Vorkasse treten muss und die Belege über die Ausgaben sammelt. Die Abrechnung erfolgt dann mit der Pflegekasse. Viele Pflegekassen haben ihr eigenes Abrechnungsformular, das Ihnen (auf Nachfrage) zugeschickt wird. Füllen Sie das Formular aus und legen Sie gegebenenfalls Rechnungen, Belege und/oder Quittungen bei (z.B. über Fahrtkosten, Eintrittsgelder sowie Getränke).
Die Stunden und Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden, müssen bei Bedarf der Pflegekasse nachgewiesen werden. Da Nachbarschaftshilfe vom Grundgedanken der Ehrenamtlichkeit geprägt ist, gibt es keinen klassischen ‚Stundenlohn‘. So können die Leistungen in NRW auch als pauschale Aufwandsentschädigung erstattet werden – abhängig vom Umfang der Tätigkeit, höchstens jedoch in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags.
Die Leistungen können dann unter der Bezeichnung "Unterstützungsleistungen nach Paragraf 45 b SGB XI" eingereicht werden. Unsicherheiten sollten vorab mit der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abgeklärt werden.
Hinweis:
In NRW gibt es derzeit kein einheitliches Formular für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Kontaktdaten der NRW-weiten Pflegekassen finden Sie beim Pflegewegweiser NRW.
Grundsätzlich gilt: Wird für die geleistete Nachbarschaftshilfe eine Aufwandsentschädigung gezahlt, muss diese in voller Höhe beim Finanzamt angegeben werden.
Steuerfrei bleibt die Aufwandsentschädigung dann, wenn durch die Nachbarschaftshilfe eine „sittliche Pflicht“ gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllt wird.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn
- nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut werden und
- die Nachbarschaftshelfenden dafür nicht mehr erhalten, als von der Pflegeversicherung erstattet wird (Entlastungsbetrag 131 Euro).
Auch wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer:in steuerfrei sind, müssen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Ja, auch Menschen, die Arbeitslosengeld I bekommen, dürfen Nachbarschaftshilfe erbringen.
Wenn sie dafür Geld bekommen (eine sogenannte Aufwandsentschädigung), zählt das als Einkommen.
Dies gilt für jede Form von Einnahmen in Geld, egal:
- woher das Geld kommt,
- ob man es nur einmal oder regelmäßig bekommt,
- und ob es versteuert werden muss oder nicht.
Wichtig:
Alle Einnahmen – auch eine Aufwandsentschädigung – müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Die Agentur prüft dann, ob und wie viel Geld auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro im Monat.
Bis zu diesem Betrag wird das zusätzliche Einkommen normalerweise nicht angerechnet.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt [externer Link] der Agentur für Arbeit.
Ja, auch Menschen, die Bürgergeld bekommen, dürfen Nachbarschaftshilfe erbringen.
Wenn sie dafür Geld bekommen (eine sogenannte Aufwandsentschädigung), zählt das als Einkommen.
Dies gilt für jede Form von Einnahmen in Geld, egal:
- woher das Geld kommt,
- ob man es nur einmal oder regelmäßig bekommt,
- und ob es versteuert werden muss oder nicht.
Wichtig:
Alle Einnahmen – auch eine Aufwandsentschädigung – müssen dem Jobcenter gemeldet werden. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
Darüber hinaus erzielte Einnahmen werden nach unterschiedlichen Prozentsätzen auf das Bürgergeld angerechnet. Näheres ist mit dem Jobcenter zu klären.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt [externer Link] der Agentur für Arbeit.
Ob und wie Aufwandsentschädigungen für Nachbarschaftshilfe auf die Sozialhilfe angerechnet werden, sollte vor Beginn der Tätigkeit mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe geklärt werden.
Mit Sozialhilfe sind hier die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter gemeint.
Wenn sie dafür Geld bekommen (eine sogenannte Aufwandsentschädigung), zählt das als Einkommen.
Dies gilt für jede Form von Einnahmen in Geld, egal:
- woher das Geld kommt,
- ob man es nur einmal oder regelmäßig bekommt,
- und ob es versteuert werden muss oder nicht.
Auch Menschen, die Wohngeld beziehen und Nachbarschaftshilfe erbringen möchten, sollten vor Beginn mit ihrer zuständigen Wohngeldstelle sprechen. Wenn sie für die Nachbarschaftshilfe eine Aufwandsentschädigung erhalten, kann bis zur Hälfte davon bei der Berechnung des Wohngelds als Einkommen angerechnet werden.
Grundsätzliches:
Erhalten Sie für Ihre Nachbarschaftshilfe eine Aufwandsentschädigung, müssen Sie diese grundsätzlich vollständig dem Finanzamt melden.
Wann bleibt die Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Die Nachbarschaftshilfe bleibt steuerfrei, wenn Sie mit Ihrer Hilfe eine „sittliche Pflicht“ gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies der Fall, wenn
1. nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut werden und
2. die Nachbarschaftshelfenden dafür nicht mehr erhalten, als von der Pflegeversicherung erstattet wird (Entlastungsbetrag 131 Euro).
Daher wichtig: Auch wenn die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, muss sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Wird Nachbarschaftshilfe erbracht, besteht im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Man ist in der Regel nur über die eigene private Haftpflichtversicherung abgesichert.
Die Nachbarschaftshilfe gilt meist als Gefälligkeit.
Das bedeutet: Helfer und Nachbar sind sich einig, dass im Schadenfall die Haftung eingeschränkt ist. Der Helfende muss bei Gefälligkeiten also nicht automatisch für Schäden aufkommen.
Daher: damit man im Schadenfall abgesichert ist, sollte man vorher prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung sogenannte „Gefälligkeitsschäden“ einschließt. Nur dann übernimmt die Versicherung mögliche Schäden.
Wenn Sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein. Ob dieser Schutz besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Ein Unfallversicherungsschutz kann zum Beispiel über die Unfallkasse NRW oder eine Berufsgenossenschaft bestehen.
Deshalb ist es wichtig, frühzeitig individuell mit der Unfallkasse NRW zu klären, ob Sie versichert sind.
Hinweis:
Liegt weder ein gesetzlicher noch ein privater Unfallversicherungsschutz vor, übernimmt bei einem Unfall während der Nachbarschaftshilfe in der Regel die eigene Krankenkasse die Behandlungskosten.