Inhalt
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Zehn Tage frei nehmen
Pflegezeit: Ein halbes Jahr Auszeit vom Job
Familienpflegezeit: Für zwei Jahre Teilzeit arbeiten
Begleitung in der letzten Lebensphase: Freistellung für drei Monate
Finanzielle Unterstützung: Das zinslose Darlehen
Weitere Unterstützung im eigenen Unternehmen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Zehn Tage frei nehmen
Arbeitnehmer:innen können sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie plötzlich zu Hause vor einer Pflegesituation stehen. Die sogenannte Kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht allen Beschäftigten zu, die sich um eine nahe angehörige Person kümmern müssen – unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein Anruf beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin genügt.
Für die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gelten folgende Regeln:
- Die max. zehn Tage werden am Stück genommen werden. Bei Teilzeittätigkeiten auch in aufeinander folgenden (Teil-)Zeiträumen.
- Arbeitgeber:innen müssen umgehend über die voraussichtliche Dauer informiert werden. Eine Verlängerung ist möglich.
- Der Anspruch besteht pro pflegebedürftige Person. Braucht zum Beispiel erst der Vater Hilfe, dann die Mutter, stehen Ihnen zweimal zehn Tage zu.
- Nahe Angehörige dürfen die zehn Tage Freistellung untereinander aufteilen.
- Die Freistellung ist nicht an einen Pflegegrad gebunden. Arbeitgeber:innen können aber einen ärztlichen Nachweis darüber verlangen, dass die Freistellung notwendig ist.
- Für Beamte, Soldaten und Richter gelten je nach Bundesland unterschiedliche Vorgaben.
Beispiel: Herr Müller erlitt während der Arbeit einen Schlaganfall und ist halbseitig gelähmt. Nach einem längeren Klinikaufenthalt und anschließender Reha sind seine Frau und sein Sohn damit beschäftigt, alles für seine Rückkehr nach Hause vorzubereiten. Da beide berufstätig sind, lassen sie sich anteilig für je fünf Tage von der Arbeit freistellen, um die weitere Pflege zu organisieren.
Bekomme ich während der Freistellung Geld?
Manche Arbeits- und Tarifverträge sehen eine Lohnfortzahlung vor. Besteht kein Anspruch, können Sie für die Dauer der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person übernommen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoverdienst und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts. Seit Januar 2024 besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage kalenderjährlich je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
!Wichtig: Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld so schnell wie möglich. Die meisten Kassen fordern ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass (wahrscheinlich) eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Weitere Informationen und eine persönliche Beratung zur Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung finden Sie bei den Pflegeberatungsstellen vor Ort.
Pflegezeit: Ein halbes Jahr Auszeit vom Job
Mit der Pflegezeit haben Sie die Möglichkeit, für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um eine nahe angehörige Person zu pflegen.
Die Pflegezeit ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad.
- Die pflegebedürftige Person wird zuhause gepflegt. Für Kinder gilt diese Regel nicht.
- Die Pflegezeit muss bei der Arbeitgeberin, beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von sechs Monaten ist möglich.
- Die Pflegezeit darf nur einmal für einen pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung zwischen verschiedenen Pflegepersonen ist möglich.
Familienpflegezeit: Für zwei Jahre Teilzeit arbeiten
Pflegende stellen häufig fest, dass sich die Betreuung einer pflegebedürftigen Person kaum mit einem Vollzeitjob vereinbaren lässt. Die Familienpflegezeit ermöglicht, bis zu 24 Monaten Teilzeit zu arbeiten.
Die Voraussetzungen für eine Familienpflegezeit sind:
- Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten. Wenn Ihr Unternehmen kleiner ist, können Sie nach individuellen Lösungen fragen.
- Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad und ist mit Ihnen nahe verwandt.
- Die Familienpflegezeit muss bei der Arbeitgeberin, beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von 24 Monaten ist möglich.
- Die Pflegezeit darf nur einmal für einen pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung zwischen verschiedenen Pflegepersonen ist möglich.
!Wichtig: Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Insgesamt dürfen die Pflegezeiten aber höchstens 24 Monate dauern. Von der Ankündigung bis zum Ende besteht Kündigungsschutz.
Begleitung in der letzten Lebensphase: Freistellung für drei Monate
Wenn Sie eine nahe angehörige Person in ihrer letzten Lebensphase versorgen, können Sie sich bis zu drei Monate lang vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gelten folgende Regeln:
- Sie arbeiten in einem Unternehmen mit 15 Beschäftigten oder mehr.
- Ein Arzt oder eine Ärztin müssen die begrenzte Lebenserwartung bescheinigen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
- Es spielt keine Rolle, wo die angehörige Person versorgt wird. Das kann Zuhause, in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung sein.
Finanzielle Unterstützung: Das zinslose Darlehen
Während der Pflegezeit, der Familienpflegezeit und der Begleitung in der letzten Lebensphase wird kein Lohnersatz gezahlt. Sie können aber ein zinsloses Darlehen beantragen. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das zinslose Darlehen wird monatlich ausgezahlt, muss aber nach Ende der (Familien-) Pflegezeit zurückerstattet werden.
!Wichtig: Währen der Pflegezeit sind Sie nicht automatisch weiter kranken- und pflegeversichert. Informieren Sie sich unbedingt, was zu tun ist. Gute Ansprechpartner:innen sind die Pflegeberatungsstellen vor Ort. Weitere Informationen zur sozialen Absicherung pflegender Angehöriger stehen hier.
Weitere Unterstützung im eigenen Unternehmen
Sie sind selber Arbeitgeber:in und möchte Mitarbeitende in Pflegeverantwortung noch mehr unterstützen?
Oder Sie sind Arbeitnehmer:in und würden Ihre Vorgesetzten gerne über weitere Unterstützungsmöglichkeiten informieren?
Das NRW-Landesprogramm "Vereinbarkeit von Beruf und Pflege" unterstützt Unternehmen dabei, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Beschäftigte mit Pflegeverantwortung zu verbessern. So können Fachkräfte im Unternehmen gehalten werden. Mehr Informationen finden Sie unter Beruf und Pflege [externer Link].