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Bank mit Büchern
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Verhinderungspflege: Gibt’s ab Juli mehr Geld?

Das Wichtigste

  • Ab Juli 2025 gilt ein neues Entlastungsbudget ab Pflegegrad 2.
  • Das Budget kann flexibel für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Pro Jahr stehen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
  • Bis zu 1.011 € mehr für Verhinderungspflege möglich.

Meine Schwester hat unsere Tochter (Pflegegrad 3) im Frühling oft betreut, da meine Frau im Krankenhaus und in Reha war. Unser Budget für Verhinderungspflege ist inklusive der 843 € aus der Kurzzeitpflege aufgebraucht. Nun stehen die Sommerferien an – können wir ab Juli mit dem neuen Jahresbetrag wieder Verhinderungspflege nutzen, obwohl das bisherige Budget ausgeschöpft ist?

Sebastian R. aus Soest

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Darum geht's

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine separaten Budgets mehr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide Budgets wurden zum sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag zusammen gefasst.

Alle Personen ab Pflegegrad 2 können dann pro Jahr bis zu 3.539 Euro flexibel nur für eine oder für beide Leistungen nutzen – je nachdem, was sie individuell brauchen.

Das bedeutet: Das bisher getrennte Budget für Kurzzeitpflege kann jetzt vollständig für Verhinderungspflege genutzt werden – und nicht mehr nur ein Teil davon. So stehen bis zu 1.011 Euro mehr zur Verfügung als bisher.

Übergangsregel 2025:
Wenn Sie zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2025 bereits Verhinderungspflege (oder Kurzzeitpflege) genutzt haben, wird das vom neuen Gesamtbudget abgezogen. Das heißt: Alles, was Sie in der ersten Jahreshälfte genutzt haben, wird vom neuen Gesamtbetrag ab Juli abgerechnet. Sie bekommen also nur noch den Teil, der vom neuen Gesamtbetrag nach Abzug übrig bleibt.

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Nachgefragt bei...

Frank Herold, Referent Politik und Kommunikation, compass private pflegeberatung

Mit Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags steht für die Verhinderungspflege - trotz bereits voll ausgeschöpfter Leistungen bis zum 30. Juni - das (Rest-)Budget der Kurzzeitpflege zur Verfügung.

In Fall von Sebastian R. ergibt sich Folgendes:

Zeitlich:

Die Verhinderungspflege (ganztags) wurde von 6 auf 8 Wochen (56 Tage) angehoben: Damit kann die Verhinderungspflege für bis zu zwei weitere Wochen ab dem 01. Juli 2025 genutzt werden.

Finanziell:

Nach Abzug der bereits verbrauchten Leistungen aus der Verhinderungspflege bis zum 30. Juni 2025 (2.528 €), hat Herr R. seit 1.7.2025 ein weiteres (Rest-)Budget von 1.011 Euro.

Dieses kann wie folgt genutzt werden:

1. Höhere Erstattung für nahe Angehörige

Nahe Angehörige (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister), die nicht erwerbsmäßig pflegen, können jetzt das 2-Fache des monatlichen Pflegegeldes erhalten – statt wie bisher das 1,5-Fache. Das bedeutet, es entsteht seit dem 01. Juli 2025 ein zusätzliches (Rest-)Budget vom 0,5-Fachen des Pflegegeldes.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3:

  • Pflegegeld: 599 € pro Monat
  • Bisher: max. 898,50 € Erstattung (1,5 × 599€)
  • Jetzt: max. 1.198 € Erstattung (2 × 599€)
    → Zusätzliches Budget: 299,50 € (0,5 x 599€)

2. Mehr Aufwandsentschädigung für nahe Angehörige

Für Verhinderungspflege können bis zu 3.539 € genutzt werden. Nach Abzug des 2-Fachen Pflegegeldes kann der Restbetrag für nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten (z. B. durch Quittungen) abgerechnet werden.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3:

  • Nach Abzug verbrauchter Leistungen (Verhinderungspflege) bleiben: 1.011 €
  • Abzüglich des 0,5-Fachen Pflegegeldes (299,50 €) verbleiben für nachgewiesene Aufwendungen bis zu 711,50 €

3. Pflegegeld wird länger weitergezahlt

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld jetzt bis zu 8 Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt (statt bisher 6 Wochen).

Bedenken Sie zudem:

  • Um Kurzzeit-/Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, müssen diese weiterhin bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Das neue (Rest-) Budget kann ebenso flexibel für Kurzzeitpflege oder erwerbsmäßige Verhinderungspflege genutzt werden.
     
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Rechtiche Grundlagen

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) | Artikel 2a | Gemeinsamer Jahresbetrag

  • § 144 Abs. 6 SGB XI
  • § 39 und § 42 SGB XI

    jeweils i.d.F. ab 01.07.2025

 

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