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Gemeinsamer Jahresbetrag

  • Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es einen gemeinsamen Geldbetrag pro Jahr, den man flexibel nutzen kann.
  • Ab dem 1. Juli 2025 steht der Gemeinsame Jahresbetrag allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
  • Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt maximal 3.539 Euro.

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Ab 1. Juli 2025 gilt der neue Gemeinsame Jahresbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

  • Er fasst die bisherigen Budgets für Verhinderungs- (1.685 €) und Kurzzeitpflege (1.854 €) zusammen
  • Der Gesamtbetrag beträgt 3.539 € pro Jahr
  • Die Mittel können flexibel genutzt werden – je nach Bedarf:
     * für die Vertretung der Pflegeperson (Pflegedienst oder Ersatzpflegeperson)
     * für vorübergehende stationäre Pflege (Kurzzeitpflege)

Die bisherige Trennung der Leistungsbeträge entfällt – das Budget kann vollständig und flexibel für eine oder beide Leistungsarten (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) eingesetzt werden.

 

Wichtige Änderungen bei der Verhinderungspflege

Damit der Betrag flexibel nutzbar ist, werden die Voraussetzungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege angeglichen. Ab 1. Juli 2025 gilt:

  • Die Verhinderungspflege (ganztägig) erhöht sich von 6 auf 8 Wochen (56 Tage).
  • Die Vorpflegezeit  von 6 Monaten entfällt.
  • Das (anteilige) Pflegegeld wird in halber Höhe für bis zu 8 (statt wie bisher 6) Wochen weiter gezahlt.
  • Übernehmen nahe Angehörige (nicht-erwerbsmäßig) die Verhinderungspflege können sie das 2-fache (bisher das 1,5-fache) des Pflegegeldes erhalten.

Bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflege (z.B. durch ambulante Pflege-/Betreuungsdienste, Anbieter zur Unterstützung im Alltag) kann der gesamte Gemeinsame Jahresbetrag (3.539 €) geltend gemacht werden.

Info:

Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag stehen für die Verhinderungspflege bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung. Das sind 1.011 € mehr als bisher. Möglich ist das, weil die bisherige Grenze von 843 € für die Übertragung aus der Kurzzeitpflege wegfällt und beide Beträge vollständig zusammengelegt werden.

 

Welche Übergangsregelung gibt es für das Jahr 2025?

Wurden Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bis zum 30. Juni 2025 genutzt, werden sie auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Nicht genutzte Beträge verfallen dabei nicht, sondern fließen ebenfalls in das neue Budget ein.

Wurden bis 30. Juni 2025 keine Leistungen in Anspruch genommen, steht ab dem 1. Juli 2025 der volle Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Das verbleibende Budget kann dann flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Info: Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie hoch Ihr (Rest-) Budget für den Gemeinsamen Jahresbeitrag ab dem 1. Juli 2025 ist - die Berechnung ist sehr individuell.

 

Wie kann man den Gemeinsamen Jahresbetrag nutzen?

Die bisher getrennten Leistungen werden zusammengeführt – das Budget kann nun flexibel für "nur Verhinderungspflege" oder "nur Kurzzeitpflege" oder beide Leistungsarten eingesetzt werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bleiben bestehen. Trotz des neuen Jahresbetrages müssen Sie beide Leistungen wie bisher bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

!Wichtig:

  • Für die Abrechnung der Pflegekasse müssen Sie dieser weiterhin mitteilen, welche der Leistungen (Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege) Sie in Anspruch nehmen wollen. Das Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags wird dann entsprechend ausgeschöpft.
  • Beantragen Sie die Leistungen so früh wie möglich. Damit behalten Sie und Ihre Pflegekasse einen guten Überblick über tatsächlich verbrauchte und noch verbliebene Beträge.
  • Für eine persönliche Beratung steht Ihnen eine kostenfreie Pflegeberatung vor Ort zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Änderungen im Jahr 2025: Alle Änderungen auf einen Blick

Verhinderungspflege (Bundesgesundheitsministerium) [externer Link]

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