Das Bundesministeriums für Familie und Senioren (BMFSFJ) bietet mit dem Servicetelefon Pflege [externer Link] eine telefonische Beratung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege (Tel. 030 - 20 17 91 31, Mo – Do, 9 – 16 Uhr).
Beim BMFSFJ finden Sie auch alle wichtigen Informationen wie Broschüren und Formulare [externer Link] zu den Freistellungsmöglichkeiten und dem Darlehen.
Wie bleibe ich berufstätig, obwohl ich pflege?
Beruf und Pflege zu verbinden, ist oft ein Drahtseilakt. Angehörige müssen die Balance halten zwischen Arbeitsverpflichtungen, der Pflege, eigener Familie, emotionaler Belastung, Auszeiten und finanziellen Herausforderungen.
Eine gute Übersicht zum Thema finden Sie beim Pflegewegweiser NRW.
Tipps, um den Alltag zu organisieren:
- Früh mit dem Arbeitgeber sprechen
Offen über die Situation reden – viele Betriebe bieten flexible Lösungen, wenn sie rechtzeitig Bescheid wissen. - Kurzfristige Auszeit nutzen
Bei kurzfristiger Pflegeorganisation bis zu 10 Tage bezahlt freinehmen. - Beratung in Anspruch nehmen
Mit der Pflegeberatung klären, welche Hilfen, Entlastungsangebote und Leistungen es gibt. - Entlastungsangebote aktiv suchen
Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Dienste können Freiräume schaffen. - Aufteilen und Netzwerke nutzen
Pflegeaufgaben im Familien- oder Freundeskreis verteilen, Nachbarn oder Ehrenamt einbinden. - Eigene Grenzen im Blick behalten
Pausen und Auszeiten einplanen – Überlastung hilft niemandem.
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehepartner:innen, Lebenspartner:innen
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Partners)
- Schwiegerkinder, Enkelkinder
- Schwägerin und Schwager
Voraussetzungen:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden (Ausnahme: Palliativpflege).
Weitere Informationen gibt es:
- Im Info-Portal des Pflegewegweisers NRW
- Auf der Informationsseite Wege zur Pflege [externer Link]
- In der Broschüre "Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" [externer Link] des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- Kurz und kompakt fasst dieses Video die wichtigsten Regelungen [externer Link] anschaulich zusammen.
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen.
Voraussetzungen sind:
- es besteht ein Arbeitsverhältnis (z. B. Arbeitnehmer, Azubi, Heimarbeiter)
- ein naher Angehöriger ist betroffen (z. B. Eltern, Ehepartner, Kinder)
- es besteht eine akute Pflegesituation, z. B. plötzliche Pflegebedürftigkeit, Versorgung nach Krankenhausaufenthalt, unerwartete Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit
Nicht als akute Pflegesituation gilt:
- Der Wechsel der Pflegeeinrichtung,
- Der Ausfall der Pflegekraft (das fällt unter die Verhinderungspflege),
- Arztbesuche oder Krankheit des Pflegebedürftigen
Wenn der Arbeitgeber während der Freistellung nicht weiterzahlt, können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld (PUG) bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Das PUG beträgt in der Regel 90 % des Nettogehalts.
Finanzielle Unterstützung:
- Beantragen Sie Pflegeunterstützungsgeld (PUG) bei der Pflegekasse, in der Regel 90 % des Nettogehalts
- Benötigte Unterlagen: Antrag, Bescheinigung einer Ärztin/ eines Arztes oder einer Pflegefachkraft, Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers
- Anspruch: einmal pro Jahr und pro Pflegebedürftigen
Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Bundesfamilienministerium [externer Link].
Ein Musterformular [externer Link] für ärztliche Bescheinigungen finden Sie hier.
Berufstätige haben das Recht auf bis zu 6 Monate Pflegezeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Sie können ganz oder teilweise aus ihrem Job aussteigen. In dieser Zeit sind sie in der Regel unbezahlt freigestellt. Um den Lohnausfall abzufedern, gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen.
Voraussetzungen:
- Pflegegrad liegt vor
- Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitenden
- 10 Tage vorher schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen
In kleineren Betrieben kann Pflegezeit freiwillig vereinbart werden.
Weitere Informationen:
- Ausführliche Informationen [externer Link] erhalten Sie bei "Wege zur Pflege".
- Hier finden Sie ein Musterformular [externer Link] zur Beantragung der Pflegezeit.
- Hier können Sie ein zinsloses Darlehen [externer Link] für die Pflegezeit beantragen.
Diese Rahmenbedingungen gelten:
- Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden.
- Dauer: Maximal 24 Monate.
- Der Rechtsanspruch gilt nur für Betriebe ab 26 Beschäftigte, sonst freiwillige Vereinbarung.
- Eine Kombination mit der Pflegezeit ist möglich, Gesamtzeit max. 24 Monate.
- 3 Monate Vorankündigung bei direkt anschließender Familienpflegezeit.
Unterstützung:
- Zinsloses Darlehen für die Pflegezeit
- Musterformulare für Antrag und ärztliche Bescheinigung verfügbar
Weitere Informationen:
- Ausführliche Informationen [externer Link] erhalten Sie bei "Wege zur Pflege".
- Hier finden Sie ein Musterformular [externer Link] zur Beantragung der Pflegezeit.
- Hier können Sie ein zinsloses Darlehen [externer Link] für die Pflegezeit beantragen.
Wenn Sie einen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten möchten, haben Sie Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 3 Monate.
Voraussetzung:
- Es ist keine Pflegegrad-Einstufung nötig.
- Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung.
Sie können Ihren Angehörigen nicht nur zu Hause, sondern auch in Hospizen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen begleiten.
Weitere Informationen:
- Hier finden Sie weitere Informationen [externer Link]
- Hier finden Sie ein Musterformular [externer Link] zur Freistellung für die Begleitung in der letzten Lebensphase
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben [externer Link] ist für die finanzielle Förderung während der Freistellung zuständig.
Wichtige Informationen:
- Beschäftigte können für die Zeit, in der sie ganz oder teilweise für die Pflege aus dem Beruf aussteigen, ein zinsloses Darlehen beantragen.
- Die Höhe des Darlehens lässt sich mit dem Darlehensrechner [externer Link] berechnen.
- Weitere Informationen und Antragsformulare [externer Link] finden Sie auf den Seiten von "Wege zur Pflege".
Pflegende Angehörige müssen ihre Berufstätigkeit oft einschränken oder ganz aufgeben. Dadurch entstehen ihnen finanzielle Nachteile.
- Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
- Es besteht ein Kündigungsschutz ab Meldung der Freistellung. Dieser beginnt frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Termin, er endet gleichzeitig mit dem Ende der Auszeit. Bei einer freiwilligen Vereinbarung der Familienpflegezeit in Kleinunternehmen gilt der Kündigungsschutz für die Dauer der Freistellung.
Es empfiehlt sich, im Vorfeld mit der Pflegekasse in Kontakt zu treten, um die genauen Bedingungen und Ansprüche zu klären, bevor Sie eine Freistellung beantragen.
Weitere Informationen:
- auf unserem Portal des Pflegewegweiser NRW
- Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich [externer Link]
In NRW gibt es ein besonderes Angebot für Arbeitnehmende und Arbeitgebende: Das Landesprogramm NRW „Vereinbarkeit Beruf & Pflege“ [externer Link] will die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege für Beschäftigte mit Pflegeverantwortung verbessern und damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.
Angebote:
- Qualifizierung innerbetrieblicher „Pflege-Guides“
- Beratung und Orientierung bei Doppelbelastung
- Informationsmaterialien zum Aufbau von Vereinbarkeitsstrukturen (Faktenblätter, Pflegekoffer)
- Vernetzung und Informationen über ein digitales Angebot
- Netzwerkveranstaltungen
Tipp:
Sprechen Sie doch gerne Ihren Arbeitgeber an und regen Sie eine Teilnahme am Landesprogramm "Vereinbarkeit Beruf & Pflege" an. So kann Ihr Unternehmen pflegefreundlicher werden – und Sie profitieren von besseren Strukturen im Alltag.