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Auf Wiese aufgestellte Sprechblasen-Schilder mit Fragezeichen
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Der Gemeinsame Jahresbetrag

Fragen und Antworten

Seit Juli 2025 gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag. Damit lässt sich das Pflegebudget flexibler nutzen. Ihre Fragen und unsere Antworten finden Sie hier im Überblick.

FAQ - Gemeinsamer Jahresbetrag

Ab 1. Juli 2025 gilt der neue Gemeinsame Jahresbetrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

  • Er fasst die bisherigen Budgets für Verhinderungs- (1.685 €) und Kurzzeitpflege (1.854 €) zusammen
  • Der Gesamtbetrag beträgt 3.539 € pro Kalenderjahr
  • Die Mittel können flexibel genutzt werden – je nach Bedarf:
    * für die Vertretung der Pflegeperson (Pflegedienst oder Ersatzpflegeperson)
    * für vorübergehende stationäre Pflege (Kurzzeitpflege)

Die bisherige Trennung der Leistungsbeträge entfällt – das Budget kann vollständig und flexibel für eine oder beide Leistungen (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege) eingesetzt werden.

Damit der Betrag flexibel nutzbar ist, werden die Voraussetzungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege angeglichen.

 Ab 1. Juli 2025 gilt für die Verhinderungspflege:

  • Die Verhinderungspflege (ganztägig) erhöht sich von 6 auf 8 Wochen (56 Tage).
  • Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
  • Das (anteilige) Pflegegeld wird in halber Höhe für bis zu 8 (statt wie bisher 6) Wochen weiter gezahlt.
  • Übernehmen nahe Angehörige (nicht-erwerbsmäßig) die Verhinderungspflege können sie das 2-Fache (bisher das 1,5-fache) des Pflegegeldes erhalten.

Bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflege (z.B. durch ambulante Pflege-/Betreuungsdienste, Anbieter zur Unterstützung im Alltag) kann der gesamte Gemeinsame Jahresbetrag (3.539 €) geltend gemacht werden.  Die Verhinderungspflege kann auch durch andere Personen übernommen werden

Ja.

Für Pflegebedürftige ist das ein guter Schritt zu mehr Flexibilität:

  1. Durch die Zusammenlegung der Budgets steigt der Gesamtbetrag für die Verhinderungspflege von bisher max. 2.528 € auf 3.539 € – also rund 1.011 € mehr im Jahr.
  2. Das Budget ist flexibel nutzbar – egal ob nur für Kurzzeitpflege, nur für Verhinderungspflege oder eine Kombination von beidem. Ganz nach individuellem Bedarf.
  3. Die Bedingungen wurden vereinfacht (z. B. Wegfall der Vorpflegezeit) und angeglichen (längere Verhinderungszeit) – so wird das Budget leichter zugänglich und planbar.
  4. Es wird unbürokratischer: Umwandlungsanträge entfallen, sodass die Abrechnung der beiden Leistungen unkomplizierter abläuft.

Viele Familien verzichten z.B. auf Kurzzeitpflege, weil sie ihre Kinder nicht in Kurzzeitpflege geben können, weil sie für ihren Angehörigen keinen Platz finden oder weil Menschen mit Demenz kaum aus ihrem gewohnten Umfeld heraus wollen. Durch den gemeinsamen Jahresbetrag verfällt das Geld nicht mehr und pflegende Angehörige können dann über ein Mehr an Verhinderungspflege gezielter entlastet werden.

Wenn Sie zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2025 bereits Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege genutzt haben, wird das vom neuen Gesamtbudget (3.539 Euro) abgezogen.

Sie können den verbleibenden Rest im weiteren Jahresverlauf flexibel für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege verwenden. Es zählt also die Summe aller in Anspruch genommenen Leistungen im Jahr oder die bereits verbrauchten Tage – nicht, wann genau sie genutzt wurden.

Die  Pflegekassen sind ab dem 01.07.2025 dazu verpflichtet, den versicherten Personen eine schriftliche Übersicht zu erstellen und zuzusenden, sobald Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet wurden.

Die Übersicht muss verständlich sein und aufzeigen, welche Leistungen in welcher Höhe über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wurden und wie viel Budget bis Jahresende noch übrig ist. Sie können diese Übersicht halbjährlich über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen anfordern.

Kontaktdaten Pflegekasse

Hinweis:

Wird Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege von professionellen Anbietern (Pflegeheim, Pflegedienst) erbracht, müssen die erbrachten Leistungen zeitnah der Pflegekasse in Rechnung gestellt werden. 

Zeitnah bedeutet, bis zum Ende des folgenden Monats: Wird Verhinderungspflege im Juli erbracht, ist diese bis Ende August der Pflegekasse anzuzeigen und in Rechnung zu stellen.

Wurde eine private Person beauftragt, besteht diese Verpflichtung nicht.

Nein.

Erst ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Der Gemeinsame Jahresbetrag (auch Entlastungsbudget genannt) ist der nun gemeinsame Geldbetrag in Euro, der für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung steht.

Seit 1. Juli 2025 gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag. Darin sind die bisherigen Einzelbudgets aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen gefasst. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können damit bis zu 3.539 Euro pro Jahr flexibel nutzen.

Das Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags wird auch Entlastungsbudget genannt, da es pflegende Angehörige entlasten soll.

Der Entlastungsbetrag ist eine eigene Leistung der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten monatlich 131 Euro zur Unterstützung im Alltag.

Nein und Ja.

Nein: Die Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden zusammengelegt. Es handelt sich nicht um zusätzliches Geld, sondern um ein gemeinsames, flexible nutzbares Budget.

  • Kurzzeitpflege: 1.854 €
  • Verhinderungspflege: 1.685 €
  • In Summe (=Gemeinsamer Jahresbetrag): 3.539 Euro

Ja: Weil das Kurzzeitpflege-Budget jetzt vollständig für Verhinderungspflege genutzt werden kann, stehen dafür 1.011 Euro mehr pro Jahr zur Verfügung. Bisher konnten nur 843 Euro auf die Verhinderungspflege angerechnet werden..

Für nahe Angehörige, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und Verhinderungspflege nicht-erwerbsmäßig erbringen, gilt:

  • die Pflegekasse zahlt das 2-Fache des Pflegegeldes
  • weitere Aufwendungen können bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags abgerechnet werden.

Als pflegende:r Angehörige erhalten Sie maximal das 2-Fache des Pflegegeldes für Verhinderungspflege.

Das Restbudget kann bis zur maximalen Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags (3.539 Euro) verwendet werden für:

  • die Erstattung von nachweisbaren Auslagen der Angehörigen (Fahrtkosten etc)
  • Verhinderungspflege durch gewerbliche Anbieter, Nachbarn oder Freunde
  • Kurzzeitpflege

Nachweisbare Auslagen für nahe Angehörige (Fahrtkosten/Verdienstausfall/Übernachtungen etc.) können on top bis zur vollen Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags genutzt werden.

Dazu müssen Belege/Quittungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Hinweis: Auslagen werden immer im Einzelfall geprüft und über deren Kostenerstattung individuell entschieden.

Die Summe aus dem doppelten Pflegegeld (für die Pflege durch Angehörige) und den nachgewiesenen Aufwendungen darf den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro nicht überschreiten.

Die Differenz vom Gemeinsamen Jahresbetrag und dem 2-Fachen Pflegegeld entspricht der maximalen Höhe, die für Aufwendungen erstattet werden können.

PG 2 = 2x Pflegegeld 694 € + Aufwendungen 2.845 € = 3.539,- €

PG 3 = 2x Pflegegeld 1.198 € + Aufwendungen 2.341 € = 3.539,- €

PG 4 = 2x Pflegegeld 1.600 € + Aufwendungen 1.939 € = 3.539,- €

PG 5 = 2x Pflegegeld 1.980 € + Aufwendungen 1.559 € = 3.539,- €

Nein.

Pflegende nahe Angehörige erhalten maximal das 2-Fache des Pflegegeldes pro Kalenderjahr. Bei Pflegerad 5 sind das 1.980 Euro (2x 990 Euro).

Zusätzliche Aufwendungen können darüber hinaus erstattet werden. Insgesamt darf dies in Summe den Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro nicht übersteigen.

Nein. 

Es wird wie bisher die einzelne Leistung (Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege) beantragt.

Der Gemeinsame Jahresbetrag ist keine neue eigenständige Leistung, sondern fasst als Geldtopf die beiden Budgets der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen. Die Pflegekasse verrechnet die beiden Leistungen nun zusammen.

Nein. 

Alle in Anspruch genommen Leistungen werden verrechnet.

Wurden vor dem 1. Juli 2025 Leistungen genutzt, werden diese verrechnet. Haben Sie zuvor keine Leistungen verbraucht, stehen Ihnen ab 1. Juli die vollen Leistungsbeträge als Gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung.

Der gemeinsame Jahresbetrag gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr. Nicht genutzte Beträge verfallen am Jahresende, wenn keine Pflegeleistung erbracht wurde.

Hinweis: Wenn die Pflegeleistung im alten Jahr tatsächlich stattgefunden hat, kann sie auch nachträglich abgerechnet werden. Die Abrechnung kann bis zu 4 Jahre rückwirkend erfolgen. Hierzu reichen Sie entsprechende Belege ein. Wichtig ist, dass Quittungen aus dem Jahr stammen, in dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist.

Nein.

Das Budget des Gemeinsamen Jahresbetrages kann nur für erbrachte Pflegeleistungen abgerechnet werden.

Feste Fristen gelten nur für gewerbliche Dienstleister. Diese müssen ihre Leistungsnachweise / Rechnungen spätestens bis zum Ende des Monats nach der Leistungserbringung der Pflegekasse vorlegen. 

Dies gilt bei

  • Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
  • Verhinderungspflege in stationären Einrichtungen
  • Erwerbsmäßig erbrachte Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst, Betreuungsdienst o.ä.
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