Ich helfe der Mutter meiner Frau im Haushalt. Dabei bin ich auf der Treppe gestürzt und habe mir das Bein gebrochen. Ich bin als Pflegepersonen eingetragen - bin ich dann automatisch unfallversichert? Wo muss ich den Unfall eigentlich melden?
Thomas aus Monschau
Darum geht's
Wer einen Angehörigen oder Bekannten / Freund zu Hause pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert:
Entscheidend ist der Pflegegrad, der Stundenumfang und die Tätigkeit, bei der der Unfall passiert ist. Neben der eigentlichen Pflege zählen auch hauswirtschaftliche Aufgaben wie Wäschewaschen dazu – ein Sturz auf der Treppe ist dabei einer der klassischen Fälle.
Damit der Unfall auch tatsächlich als Pflegeunfall anerkannt wird, kommt es auf die richtige Meldung an.
Nachgefragt bei...
Simon Mielsch, Unfallkasse NRW
In der Pflege kann es schnell einmal zu einem Unfall kommen. Hier klären wir die wichtigsten Fragen:
- Welche Voraussetzungen gelten, damit die Unfallkasse einspringt?
- Was ist zu tun - wie und wo sollte der Unfall gemeldet werden?
- Und welche Tätigkeiten sind im Rahmen der häuslichen Pflege versichert?
Welche Voraussetzungen gelten für den Unfallversicherungsschutz pflegender Angehöriger?
Pflegepersonen sind bei einem Unfall nur versichert, wenn sie
- bei der Pflegekasse als Pflegeperson eingetragen sind,
- eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen,
- mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf mindestens 2 Tage und
- ehrenamtlich tätig sind, also höchstens das Pflegegeld als Vergütung erhalten.
Kommt es zu einem Unfall der Pflegeperson, überprüft die Unfallkasse, ob diese Voraussetzungen zum Unfallzeitpunkt erfüllt waren.
Was tun bei einem Unfall?
1. Zum Arzt / ins Krankenhaus gehen
Wenn Sie sich bei einem Unfall schwer verletzt haben, gehen Sie sofort zum Arzt in die Praxis oder suchen Sie die Notaufnahme im Krankenhaus auf.
Im Idealfall suchen Sie nach dem Unfall direkt einen Durchgangsarzt (D-Arzt) auf, denn D-Ärzte rechnen den Pflegeunfall mit der Unfallkasse ab.
Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein für die gesetzliche Unfallversicherung besonders zugelassener Facharzt - meist ein Unfallchirurg oder Orthopäde.
Der D-Arzt führt nach einem Arbeits- oder Pflegeunfall die Erstuntersuchung durch, steuert die weitere Behandlung und übernimmt die Meldung an die zuständige Unfallkasse.
- In den meisten Krankenhäusern ist ein D-Arzt tätig, sodass eine Unfallaufnahme und Meldung an die Unfallkasse erfolgen kann.
- Bundesweite D-Arzt-Suche [externer Link] von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- Alternativ: Bei der zuständigen Unfallkasse nachfragen.
Tipp: Informieren sie sich im Vorfeld, welcher D-Arzt in Ihrer Nähe ist. So sind Sie im Falle eines Unfalls gut vorbereitet.
2. „Pflegeunfall" melden
Teilen Sie beim Arzt oder im Krankenhaus unbedingt von sich aus mit, dass der Unfall bei der häuslichen Pflege passiert ist!
Sonst landet die Information nicht bei der Unfallkasse und der Fall wird nie als Pflegeunfall bearbeitet. Die Praxis oder Klinik verweist Sie dann automatisch an einen D-Arzt weiter, falls nötig.
Wichtig: Vergessen, zu erwähnen, dass es ein Pflegeunfall war? Kein Problem – das lässt sich online direkt bei der Unfallkasse nachholen, auch noch eine Woche nach dem Unfall.
3. Zuständige Unfallkasse finden
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird. Wird die Pflege z. B. in NRW ausgeübt, ist die Unfallkasse NRW zuständig. Pflegepersonen können auch bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erfahren, welche Unfallkasse für sie zuständig ist. Ein Anruf genügt. Hier eine Liste der Pflegekassen in NRW.
4. Zusätzlich Unfall selbst online bei der Unfallkasse melden
Melden Sie den Unfall zur Sicherheit zusätzlich selbst über das Online-Formular der gesetzlichen Unfallversicherung [externer Link].
Die Meldung eines Arbeits- und Wegeunfalls (Pflegeunfall zählt auch dazu) geht unkompliziert innerhalb von einer Woche. Einfach Name, Geburtsdatum, Unfalltag und Adresse ins Online-Formular eintragen.
Welche Pflege-Tätigkeiten sind unfallversichert?
Versichert sind grundsätzlich alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden und im Pflegegutachten als Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person festgehalten sind – und auch nur diese Tätigkeiten sind versichert!
Dazu zählen im Allgemeinen:
- eigentliche Pflegetätigkeiten im engeren Sinne wie Waschen, Anziehen oder Hilfe beim Essen
- Unterstützung bei der Mobilität wie Aufstehen, Gehen oder Treppensteigen
- hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Wäschewaschen
- Wege zum und vom Ort der Pflege
Rutscht die Pflegeperson beispielsweise beim Helfen in der Dusche aus und verletzt sich, ist das versichert, sofern die Hilfe bei der Körperpflege im Gutachten festgehalten ist. Gleiches gilt für hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Wäschewaschen oder Einkaufen.
Versichert sind auch bestimmte Aktivitäten außer Haus mit oder für die pflegebedürftigen Person, wie Arztbesuche, Abholen von Medikamenten oder Einkäufe, weil es sich hierbei um Pflegetätigkeiten im engeren Sinne handelt.
Nicht jede Tätigkeit im Umfeld der pflegebedürftigen Person ist automatisch versichert – auch wenn Pflegeperson und pflegebedürftige Person gemeinsam unterwegs sind oder die Pflegeperson im Auftrag etwas erledigt.
Nicht versichert sind außerhäusliche Freizeitaktivitäten sowie handwerkliche Arbeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen oder den Hilfen bei der Haushaltsführung stehen.
Unter handwerkliche Tätigkeiten fallen z.B. Glühbirne auswechseln oder Gardinen aufhängen. Diese Tätigkeiten werden nicht der Pflege zugerechnet und sind daher nicht im Pflegegutachten als Hilfebedarf aufgeführt.
Zu den Freizeitaktivitäten zählen z.B. ein gemeinsamer Spaziergang oder der Besuch einer Veranstaltung mit der pflegebedürftigen Person. Die Begleitung zum Seniorentreff fällt ebenfalls darunter, selbst wenn die pflegebedürftige Person ohne Unterstützung gar nicht erst dorthin käme. Entscheidend ist nicht die Unterstützung bei der Mobilität an sich, sondern ob die Tätigkeit als Pflege im engeren Sinne gilt oder der Freizeit dient.
Rechtliche Grundlage
- Der Unfallversicherungsschutz für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ist in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII begründet.
- Pflegepersonen sind private Personen (z. B. Angehörige, Nachbarn, Freunde), die eine pflegebedürftige Person ehrenamtlich zu Hause pflegen, mindestens 10 Stunden an 2 Tagen pro Woche (§ 19 SGB XI).
- Zusätzliche Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 (§ 44 Abs. 2a SGB XI).
Weitere Infos
Versichert in der häuslichen Pflege (DGUV) [externer Link]
Merkblatt Unfallkasse NRW [externer Link]
Broschüre: Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen (Pflegepersonen) [externer Link]
Veranstaltungstipp: Digitaler Lunch & Talk: Pflegende Angehörige bei Unfällen abgesichert durch die Unfallkasse