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Zwei Frauen sind am Tisch und schauen sich Unterlagen an
Foto: adobestock_356679797_pikselstock

Warum bekommen wir kein Pflegewohngeld?

  • Pflegewohngeld hilft bei Heimkosten in geförderten Heimen.
  • Voraussetzungen: Finanzbedarf, Pflegegrad 2, Wohnsitz in NRW
  • Stellen Sie den Antrag frühzeitig, um Engpässe zu vermeiden.

Seit drei Jahren lebt meine Mutter im Pflegeheim. Bisher konnten wir die Kosten aus eigener Tasche zahlen, doch bald reicht das Geld nicht mehr. Wir wollten Pflegewohngeld in NRW beantragen – doch die Einrichtung sagt, das sei dort nicht möglich. Warum? Eine Bekannte im Nachbarort bekommt es doch auch."

Isle C. Dortmund

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Frau mit grauen halblangen Haaren, Portrait
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Darum geht's

In NRW gibt es zur Deckung der Heimkosten noch zusätzlich das Pflegewohngeld, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht (mehr) ausreichen. Pflegewohngeld ist eine länderspezifische Leistung, bei der die Investitionskosten der Einrichtung ganz oder teilweise übernommen werden. Pflegewohngeld wird allerdings nur für Pflegeheime in NRW gewährt, wenn vorab deren Kosten genehmigt wurden und die vollstationäre Pflegeeinrichtung eine sogenannte „geförderte Einrichtungen“ ist. Geregelt ist das Pflegewohngeld im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW).

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Icon Experte

Nachgefragt bei...

Verena Querling, Referentin Pflegerecht, Verbraucherzentrale NRW

Um Pflegewohngeld in NRW zu erhalten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Pflegeheim muss eine sogenannte „geförderte Einrichtung“ sein. Das bedeutet, dass es sich um eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung handelt, die bestimmte Standards in der Wohnqualität erfüllt.
  • Außerdem muss sie sich bei der Berechnung der Investitionskosten an die Vorgaben des Landes halten. Die erhobenen Investitionskosten der Einrichtung müssen von dem zuständigen Sozialhilfeträger genehmigt worden sein. In NRW sind dafür die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe zuständig.

Die/ der Antragsteller:in:

  • hat einen finanziellen Bedarf,
  • ist bereits pflegeversichert mit mindestens Pflegegrad 2,
  • wohnt in NRW. Falls zugezogen, müssen Angehörige ersten Grades ihren Wohnort in NRW haben. Angehörige ersten Grades sind z.B. die eigenen Kinder.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird kein Pflegewohngeld gewährt.

 

 

Ist absehbar, dass die eigenen Mittel zur Finanzierung der Heimkosten nicht (mehr) ausreichen, kommt es weiter darauf an, wie groß die finanzielle Lücke ist. Neben Pflegewohngeld kann auch Wohngeld (zu beantragen bei der zuständigen Wohngeldstelle) oder zu guter Letzt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Meist verweisen die Sozialämter bereits bei der Prüfung des Pflegewohngeldes auf die Möglichkeit hin, Hilfe zur Pflege zu beantragen. Es bedarf dennoch eines gesonderten Antrags.

 

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Rechtliche Grundlagen

  • Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss verschiedener Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI; § 14 APG NRW).
  • Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen wird nur in sogenannten „geförderten Einrichtungen“ gewährt (§ 82 Abs. 3 SGB XI; §14 APG NRW).
  • welche Kosten zu Investitionskosten zählen ist in § 82 Abs. 2 des elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegt. Detaillierte Aufzählungen, was geförderte Einrichtungen in den Investitionskosten geltend machen darf, finden sich in der APG NRW Durchführungsverordnung  SGV Inhalt : Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
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