Bild
Sparstrumpf mit Geldscheinen
Foto: AdobeStock_76798640_Dörr&Frommherz

Frage des Monats - Juli '26

Wie wirkt sich Pflege auf meine spätere Rente aus?

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Pflegepersonen bei reduzierter Arbeitszeit.
  • Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der Leistungsart. 
  • Die Beiträge gleichen den Verdienstausfall nicht immer aus. 
  • Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden.

Ich bin 52 Jahre alt und arbeite Vollzeit. Seit mein Vater pflegebedürftig ist, unterstütze ich ihn immer mehr zu Hause im Alltag. Damit ich das neben dem Beruf weiterhin schaffen kann, überlege ich, meine Arbeitszeit auf 30 Stunden zu reduzieren. Wie wirkt sich das aber später auf meine Rente aus?

Bild
Porträt eines Mannes Anfang 50
Foto: Pexels auf Pixabay
Bild
Icon Frage

Darum geht's

Wer Beruf und Pflege vereinbaren muss, steht oft vor der Frage, ob eine Arbeitszeitreduzierung Nachteile bei der Rente mit sich bringt. Betroffene befürchten, dass sie durch die Pflege später selbst eine deutlich niedrigere Rente haben werden, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz aus dem Beruf aussteigen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse aber zum Ausgleich Rentenbeiträge. Ob diese den Verdienstverlust komplett ausgleichen können, hängt von verschieden Faktoren ab und kann in der Beratung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) individuell errechnet werden.

Bild
Icon Experte

Nachgefragt bei...

Lothar Görgens, Mitarbeiter Auskunft & Beratung, DRV Rheinland

Wenn pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren, verlieren sie zwar meist Einkommen, gewinnen aber mehr Zeit für die Pflege. Ob man sich eine Reduzierung von z. B. einer Vollzeitbeschäftigung auf 30 Stunden pro Woche leisten kann, kommt immer auf die persönliche Situation an. 

Pflegezeiten können sich bei der Rente unter Umständen günstig bemerkbar machen, besonders bei geringem Verdienst. Sie gleichen die die fehlenden Rentenbeiträge durch die reduzierten Arbeitsstunden aber nicht immer vollständig aus.

Voraussetzungen, damit die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt: 

  • Es liegt Pflegegrad 2 oder höher vor,
  • die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen pro Woche
  • die pflegende Person arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche (laut Arbeitsvertrag).

 

 

Antrag auf Rentenpunkte stellen:

Ob die Beiträge zur Rentenversicherung für Ihre Pflegetätigkeit automatisch oder nur auf Antrag gezahlt werden, klären Sie bitte direkt mit der entsprechenden Pflegekasse. 

Die Empfehlung lautet, dass die Person, die pflegt (= Pflegeperson), den Antrag proaktiv und möglichst schon von Beginn der Pflegetätigkeit an selbst stellt und hierfür den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erhält und ausfüllt. 

Zur Wahrung von Ansprüchen kann aber auch ein formloses Schreiben bei der Pflegekasse eingereicht werden. Hier ist dann aufzuführen, 

  • wer die pflegebedürftige Person ist,
  • wer die Pflegeperson ist und 
  • dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Pflegeperson beantragt wird.

Der formale Antrag mittels Fragebogen / Formular kann dann ggfs. noch nachgeholt werden.

 

Zur Kernfrage:
 
Wie viele Rentenpunkte und -ansprüche können Pflegepersonen angerechnet bekommen?

Die entscheidenden Faktoren hierfür sind: Die Höhe des Pflegegrades und die Art der Leistung

Je höher der Pflegegrad der/des Pflegebedürftigen, desto höher die Rentenbeiträge der Pflegekasse für die Pflegeperson. 

Bei der Leistungsart kommt es zudem darauf an, ob von der pflegebedürftigen Person nur Sachleistung, eine Kombileistung oder Pflegegeld bezogen wird. 
Die meisten Rentenpunkte bekommt man beim Bezug von Pflegegeld, weil die Pflege dann überwiegend selbst übernommen wird. Am wenigsten Rentenpunkte bekommt man, wenn reine Sachleistung in Anspruch genommen wird und der Pflegedienst die Pflege übernimmt. Bei der Kombileistung liegen die Rentenpunkte dazwischen.

Die folgende Tabelle der Rentenbeiträge und -anwartschaften zeigt, wie sich Pflegezeiten später konkret auf die eigene Rente auswirken: Je nach Pflegegrad und Leistungsart legt die Pflegekasse ein fiktives monatliches Entgelt zugrunde. Daraus berechnet sie die Rentenbeiträge und später die Rentenanwartschaft.

 

Bild
Tabelle: Rentenbeiträge und -anwartschaften für Pflegezeiten ab 01.01.2026
Bildunterschrift
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

 

Als Beispiel: 
Bei Pflegegrad 2 und nur Pflegegeld legt die Pflegekasse (siehe Tab., Zeile 2c) ein rechnerisches monatliches Entgelt von 1.067,85 Euro zugrunde. Dafür zahlt sie monatlich 198,62 Euro in die Rentenversicherung ein. Wird die Pflege ein Jahr lang unter diesen Bedingungen geleistet, entstehen später 10,06 Euro mehr Monatsrente.

 

 

Ob sich eine Arbeitszeitreduzierung rententechnisch lohnt, hängt von der Höhe des eigenen Einkommens ab: Wer weniger verdient als das fiktive Entgelt der Tabelle, kann durch die Pflegekasse sogar bessergestellt sein. Bei höherem Einkommen entstehen hingegen meist oft Nachteile.

 

Weitere Hinweise:

Wer die Arbeitszeit reduziert, sollte das gegebenenfalls nur befristet tun, um später wieder auf den gewohnten Umfang zurückzukehren.

Wie ein Arbeitgeber erstellt auch die Pflegekasse nach Jahresende eine Meldung zur Sozialversicherung. Bewahren Sie die Meldungen gut auf! 

Damit können Sie prüfen, ob die Beiträge richtig im Rentenversicherungsverlauf erfasst wurden. Den Verlauf können Sie jederzeit bei der Rentenversicherung anfordern.

Beiträge zur Rentenversicherung werden bis zum Ende des Monats, in dem die Pflegeperson die eigene Regelaltersgrenze erreicht, durch die Pflegekasse gezahlt. 

Pflegen Sie über diesen Zeitpunkt hinaus, nehmen Sie bitte vorher Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung auf, um eventuell Gestaltungsmöglichkeiten zu besprechen. Durch die sogenannte Teilzeit- oder Flexirente können weiterhin Rentenbeiträge durch die Pflegekasse bezogen werden.

Generell hilft eine persönliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung einzuschätzen, wie sich die Pflege konkret auf die eigene spätere Rente auswirkt.

Bild
Paragraph Icon

Rechtliche Grundlage

Die Grundlage für die Beiträge der Pflegekasse findet sich in § 44 SGB XI

Die rentenrechtliche Versicherungspflicht ergibt sich ergänzend aus § 3 SGB VI.

PDF herunterladen