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Senior prüft Abtretungserklärung

Frage des Monats - September '26

Beinhaltet die Abtretungserklärung immer Entlastungsbetrag und Gemeinsamen Jahresbetrag?

  • Durch die Unterschrift auf einer Abtretungserklärung können ambulante Pflegedienste oder andere Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. 
  • Die Abtretungserklärung kann mehrere Leistungen umfassen. 
  • Prüfen Sie vor der Unterschrift genau, welche Ansprüche abgetreten werden sollen.

Ich habe einen Dienst für Haushaltshilfen beauftragt und zur Abrechnung eine Abtretungserklärung unterschrieben. Abgerechnet wird über den Entlastungsbetrag. 

Jetzt wollte ich Verhinderungspflege beantragen. Aber meine Pflegekasse meinte, der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sei bereits aufgebraucht. Dabei habe ich in diesem Jahr noch keine Verhinderungspflege genutzt! Wo ist das Geld nur geblieben?

Kann es sein, dass der Alltagsdienst die Leistungen auch über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet hat? Habe ich mit der Abtretungserklärung etwa auch diesen Anspruch übertragen?

Inke M. aus Datteln

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Porträt einer Seniorin
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Darum geht's

Mit einer Abtretungserklärung kann ein Dienstleister bestimmte Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu können zum Beispiel der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat oder der Gemeinsame Jahresbetrag gehören. Die Kosten müssen dann nicht selbst bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der Dienstleister übernimmt die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse.

Eine Abtretungserklärung kann mehrere Leistungen der Pflegeversicherung umfassen. Das ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Dadurch kann ein Dienstleister möglicherweise auch Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen, die gar nicht abgetreten werden sollten. Neben dem Entlastungsbetrag kann zum Beispiel auch Geld aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Dadurch wird der Gemeinsame Jahresbetrag ganz oder teilweise verbraucht – ohne dass der pflegebedürftigen Person bewusst ist, dass sie diesen Anspruch an den Dienst abgetreten hat.
 

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Icon Experte

Nachgefragt bei...

Verena Querling, Pflegerechtsexpertin, Verbraucherzentrale NRW

Der Entlastungsbetrag ist eine Erstattungsleistung, die zweckgebunden und für bestimmte Unterstützungsangebote vorgesehen ist. Anders als das Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht einfach als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Pflegebedürftige bezahlen die in Anspruch genommenen Hilfen zunächst selbst. Um das Geld von der Pflegekasse zurückzubekommen, müssen sie die Rechnung anschließend bei der Pflegekasse einreichen. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten. Genauso funktioniert das auch mit der Verhinderungspflege, für die der Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung steht. 

Einige Anbieter, etwa Pflege- und Betreuungsdienste sowie Dienste für Haushalts- und Alltagshilfen, bieten an, ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Pflegebedürftige unterschreiben dafür eine sogenannte Abtretungserklärung.

Der Vorteil dabei kann sein: Pflegebedürftige müssen nicht in Vorkasse gehen und sich anschließend das Geld von der Pflegekasse erstatten lassen. Außerdem fällt der Schriftverkehr mit der Pflegekasse weg.

Der Nachteil ist aber: Mit der Abtretung können Pflegebedürftige schnell den Überblick darüber verlieren, wie viel von den jeweiligen Leistungsbeträgen bereits durch den Dienstleister abgerechnet wurde.
 

 

Wer nicht genau hinschaut und glaubt, mit seiner Unterschrift lediglich den Entlastungsbetrag abzutreten, gibt möglicherweise unbemerkt auch den Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus der Hand. 

Wird später Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege benötigt, kann der Gemeinsame Jahresbetrag bereits ganz oder teilweise für Leistungen des Anbieters verbraucht sein.

 

Selbst entscheiden:

  • Möchten Sie nur den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich abtreten, schauen Sie genau hin, ob nicht auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeführt ist! 
     
  • Sofern Sie den Gemeinsamen Jahresbeitrag nicht abtreten möchten, klären Sie das – bevor Sie unterschreiben – mit dem Anbieter und lassen Sie die Erklärung entsprechend ändern! 

So entscheiden Sie selbst, welche Ansprüche Sie abtreten und welche Ihnen für einen späteren Bedarf erhalten bleiben sollen. 

Tipp: Sie können eine kostenfreie Pflegeberatung nutzen, um gemeinsam zu überlegen, ob Sie den Gemeinsamen Jahresbetrag noch für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege brauchen können.

 

Den Überblick bewahren:

Damit Sie nachvollziehen können welche Beträge bereits mit der Pflegekasse abgerechnet wurden und was Ihnen noch zur Verfügung steht: 

  • Lassen Sie sich unbedingt eine Kopie der Abtretungserklärung geben. 
  • Lassen Sie sich regelmäßig Kopien der Rechnungen oder Abrechnungsnachweise geben. 
  • Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Übersicht über die bereits in Anspruch genommenen Leistungen an. 

 

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Rechtliche Grundlage

§ 398 BGB besagt, dass eine Forderung durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden kann.

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