Ich bin 79 und pflege meine Frau (76) seit vielen Jahren zu Hause. Ich bin krank geworden – Depression und Burnout. Die Belastung ist einfach zu groß. Im Jahr 2024 hatte ich zwischendurch Hilfe durch eine Ersatzpflegeperson. Aber ich habe es nicht geschafft, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Mir hat einfach die Kraft gefehlt. Im Januar 2026 habe ich den Antrag dann endlich eingereicht. Kurz danach kam die Antwort von der Pflegekasse: Der Anspruch ist verfallen, weil ich den Antrag bis spätestens 31.12.2025 hätte stellen müssen. Das empfinde ich als total ungerecht.
Alfred P. aus Essen
Darum geht es
Die Verhinderungspflege unterstützt Familien, wenn die eigentliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa durch Krankheit, Urlaub oder andere Verhinderungen. Die Pflegekasse erstattet dann die Kosten für diese Ersatzpflege.
Frühere Regelung:
- Bis 31.12.2025 konnten Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend abgerechnet werden.
- Das bedeutete: Leistungen aus 2022, 2023 und 2024 konnten über den 31.12.2025 hinaus zur Erstattung eingereicht werden:
| Jahr der Pflegeleistung | Frist zur Antragstellung nach alter Regelung |
| 2022 | bis 31.12.2026 |
| 2023 | bis 31.12.2027 |
| 2024 | bis 31.12.2028 |
Neue Regelung seit 01.01.2026 (BEEP-Gesetz):
- Antrag auf Erstattung muss spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres bei der Pflegekasse eingehen.
- Ansprüche aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 sind somit zum 31.12.2025 erloschen.
Nachgefragt bei ...
Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW
Was bedeutet die neue Frist für Versicherte?
Künftig gilt: Verhinderungspflege muss innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums abgerechnet werden. Diese Regelung hat verschiedene Vorteile:
- Der neu eingeführte Gemeinsame Jahresbeitrag ist mit 3.539 € pro Jahr ein sehr hohes Budget. Durch die zeitnahe Abrechnung ist es leichter, den Überblick über bereits genutzte Verhinderungspflege zu behalten.
- In der Praxis ist es einfacher, alle erforderlichen Angaben zu erfassen und die Belege parat zu haben.
- Missbrauch wird erschwert, Anbieter mit betrügerischen Absichten können den hohen Betrag nicht für vier Jahre rückwirkend abrechnen.
Dies ändert nichts daran, dass die neue Regelung im Übergang für einige Menschen problematisch ist. Durch die rückwirkende Anwendung sind Ansprüche verfallen, obwohl sie bereits entstanden waren, wodurch Betroffene Geld verlieren. Besonders tragisch ist, wenn sie dafür in Vorleistung getreten sind und bereits Geld für die Verhinderungspflege gezahlt haben. Einige Versicherte berichten sogar, dass sie 2025 schon mit der Pflegekasse über die Abrechnung gesprochen hatten, diese jedoch noch nicht bis zum 31.12.2025 eingereicht hatten. Der Anspruch ist nun überraschend und ohne Vorwarnung verfallen.
Durften Versicherte auf einen Vertrauensschutz bauen?
Viele Pflegebedürftige und Angehörige haben sich auf die bisherige Rechtslage verlassen. Bis Ende 2025 konnten Ansprüche bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Wer deshalb Anträge gesammelt oder später gestellt hat, hatte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verhinderungspflege.
Wenn diese Ansprüche nun nachträglich nicht mehr anerkannt werden, stellt sich eine wichtige Frage:
Darf der Staat Regeln ändern, auf die sich Menschen zuvor verlassen haben?
Grundsätzlich gilt:
- Ja, der Staat darf Gesetze ändern, auch wenn sich Menschen bisher auf die alte Regelung verlassen haben.
- Aber: Bürger:innen genießen Vertrauensschutz. Der Staat braucht schwerwiegende Gründe, um diese berechtigten Erwartungen zu enttäuschen.
- Greifen neue Regeln in bereits entstandene Ansprüche ein oder gelten ohne Übergangsfrist, prüfen Gerichte genau, ob das noch verhältnismäßig und fair ist.
Die Anwendung der neuen Regelung, die rückwirkend ohne Übergangsfrist gilt, ist nur dann wirksam, wenn das Interesse der Pflegekasse höher zu bewerten ist als das Vertrauen der Versicherten in die alte Vier-Jahresfrist für bereits entstandene Ansprüche. Bei einer Klage wird das Gericht also Vertrauensschutz der Versicherten gegen das Interesse der Pflegekasse abwägen. Wobei hier besonders die Verhinderung des Missbrauchs für die Leistungen aus der Vergangenheit (2022 bis 2024) entscheidend ist.
Wie ein Gericht entscheiden wird, ist nicht klar. Bei der Verhinderungspflege gilt eine Besonderheit: die Leistungen wurden bereits erbracht und privat von den Betroffen bezahlt. Dies ist ein wesentlicher Aspekt beim Vertrauensschutz. Eine Übergangsfrist wäre hier ein gutes Mittel, um dem Vertrauensschutz gerecht zu werden.
Haben Pflegekassen nicht eine Beratungspflicht?
Pflegekassen sind verpflichtet, Versicherte bei der Antragstellung zu beraten. Dazu gehört auch, sie darauf hinzuweisen, bis wann sie Rechnungen einreichen müssen, damit sie Ihre Ansprüche nicht verlieren.
Besonders betroffen sind Menschen, die sich bereits vor der Gesetzesänderung bei ihrer Pflegekasse informiert haben. Zum Beispiel: Sie haben nachgefragt und die Auskunft bekommen, dass Sie bestimmte Leistungen noch nach der alten Frist abrechnen können. Nach dem 1. Januar 2026 wurde die Erstattung dann aber plötzlich abgelehnt. In solchen Fällen können Sie sich darauf berufen, dass die Pflegekasse Sie über die neuen Fristen hätte informieren müssen.
Das war allerdings schwierig umzusetzen, da das Gesetz erst am 29.12.2025 veröffentlicht wurde, nur wenige Tage vor Jahresende. Wie ein Gericht damit umgeht, muss sich zeigen.
Was können Betroffene tun?
Grundsätzlich können Versicherte weiterhin versuchen, ihre Erstattungen aus den Jahren 2022 - 2024 bei ihrer Pflegekasse einzureichen.
Wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt:
- Widerspruch einlegen – auf die alte Rechtslage und den Vertrauensschutz hinweisen.
- Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.
Wichtige Punkte für den Widerspruch:
- Alte Rechtslage: Als die Verhinderungspflege erbracht wurde (2022 – 2024), galt noch die vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I. Deshalb durfte ich davon ausgehen, genügend Zeit für den Antrag zu haben.
- Der Vertrauensschutz ist höher zu bewerten als das Interesse der Pflegekasse Missbrauch zu unterbinden. Dabei kommt hinzu: Die Leistungen wurden bereits erbracht und von den Betroffenen selbst bezahlt. Genau das macht den Vertrauensschutz besonders wichtig.
- Keine Übergangsregelung: Die Frist wurde verkürzt, ohne eine faire Übergangsfrist für ältere Ansprüche vorzusehen.
- Verletzung der Beratungspflicht: Meine Pflegekasse hat mich nicht über die neue Frist informiert, obwohl wir bereits über die Antragstellung in Kontakt waren. Hätte ich davon gewusst, hätte ich den Antrag rechtzeitig gestellt. Deshalb darf die verspätete Antragstellung nicht zu meinem Nachteil ausgelegt werden.
Weitere Infos
BEEP [externer Link]: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Weitere Infos zur Verhinderungspflege