Bild: Senior bekommt Einkäufe von Nachbarin
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Frage des Monats - Juli

Warum werden mir die Kosten für die Nachbarschaftshilfe nicht erstattet?

  • Nachbarschaftshilfe lässt sich über den Entlastungsbetrag abrechnen
  • Pflegekassen können die Kostenerstattung ablehnen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind
  • Ablehnungsgründe: Anmeldung oder Qualifizierungsnachweis fehlen, die Frist zur Abrechnung ist überschritten
Portrait einer Frau

Per Zufall habe ich erfahren, dass ich von dem Entlastungsbetrag meine Nachbarin für ihre Unterstützung bezahlen kann. Sie hilft mir seit einiger Zeit im Haushalt und begleitet mich zu Terminen. Die Pflegekasse will mir die entstandenen Ausgaben jetzt aber nicht bezahlen. Wieso nicht?"

Hanna L., 71 Jahre alt

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Darum geht es

Wenn Pflegebedürftige von ehrenamtlichen Helfern wie Nachbarn oder Freunden im Alltag unterstützt oder betreut werden, zahlen sie dafür meist eine kleine Aufwandsentschädigung. Sie können sich diese Ausgaben von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) erstatten lassen.

Pflegekassen können die Kostenübernahme aber auch ablehnen. Häufig genannte Gründe sind: Die Nachbarschaftshilfe war noch nicht angemeldet als die Hilfe erbracht wurde. Oder: Die helfende Person kann keine geeignete Qualifizierung, in der Regel einen Pflegekurs, nachweisen.


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Gesetzliche Grundlage

Einzelpersonen können sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige engagieren, indem sie Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) erbringen. In NRW kann für die Nachbarschaftshilfe zur Finanzierung der Aufwandsentschädigung der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) genutzt werden.

Damit die Pflegekassen die Nachbarschaftshilfe anerkennen und die Kosten erstatten, müssen folgende Voraussetzungen (§ 11 AnFöVO NRW) erfüllt sein: Der oder die Nachbarschaftshelfer:in…

  • unterstützt prinzipiell ehrenamtlich (Aufwandsentschädigung erlaubt),
  • ist nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihr im selben Haushalt,
  • übernimmt keine (körperbezogene) Pflege, sondern begleitet und entlastet im Alltag und Haushalt
  • hat zur Qualifizierung mindestens an einem kostenfreien Pflegekurs teilgenommen, der von den Pflegekassen anerkannt ist (§ 45 SGB XI).

! Wichtig:
Corona-bedingt gilt, dass Nachbarschaftshelfer:innen bis zum 31.12.2023 keine Qualifizierung nachweisen müssen (§ 27, (3) und (5) AnFöVO).


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Das sagt der Pflegewegweiser

Bevor die Pflegekasse die Kosten für die Nachbarschaftshilfe erstattet, überprüft sie einmalig, ob die oben genannten Voraussetzungen auf den oder die Helfer:in zutreffen. Dazu muss die pflegebedürftige Person die Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse anmelden, indem sie formlos schriftlich oder telefonisch einen Antrag auf Nachbarschaftshilfe stellt. Die Pflegekasse schickt ein Antragsformular, mit dem sie die Kontaktdaten der helfenden Person, deren Zustimmung zum Datenabgleich sowie das Vorliegen der Voraussetzungen abfragt.

Im Fall von Hanna L. war die Nachbarschaftshilfe noch nicht bei der Pflegekasse angemeldet, als die Abrechnung eingereicht wurde. Dies kann der Grund für die Ablehnung der Kostenübernahme sein.

! Hinweis: Die Anmeldung der ehrenamtlichen Person muss in der Regel vor der ersten Abrechnung erfolgen. Andernfalls kann die Pflegekasse keine Überprüfung der Voraussetzungen vornehmen.

 

+Tipp: Ist die Nachbarschaftshilfe angemeldet und anerkannt, bieten viele Pflegekassen eigene Formulare für die Abrechnung an. Es kann aber auch dieses Abrechnungsformular verwendet oder ein formloses Schreiben (Musterbrief) bei der Pflegekasse eingereicht werden.


Icon Experte

Expertenmeinung

Manuela Hansmann, Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Region Düsseldorf

 

Neben der fehlenden Anmeldung der Nachbarschaftshilfe kommen weitere Gründe in Betracht, weshalb Pflegekassen die Kostenerstattung ablehnen:

1. Nicht erfüllte Voraussetzungen: Das kann beispielsweise sein, wenn die helfende Person mit der pflegebedürftigen Person zusammen im selben Haushalt lebt oder mit ihr eng verwandt oder verschwägert ist, wie bei Eltern, Großeltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern.

2. Fehlende Angaben und Nachweise: Im Antragsformular werden Angaben nicht gemacht oder Nachweise fehlen, z.B. wird kein Nachweis über eine Qualifizierung oder einen Pflegekurs eingereicht.

3. Keine erstattungsfähige Hilfeleistung: Die erbrachte Hilfe zählt nicht zu den anerkannten, erstattungsfähigen Unterstützungsleistungen. Dies ist z.B. bei Garten- oder Handwerkerarbeiten der Fall. Zum Nachlesen in der Frage des Monats April: Entlastungsbetrag für Gartenarbeit.

+Tipp: In der Regel müssen in der Abrechnung keine Einzelleistungen aufgeführt werden, sondern es reicht die erbrachten Leistungen pauschal als „Unterstützung im Alltag" zu bezeichnen.

 

4. Fristüberschreitung: Die Frist (30.06.) für die Erstattung von erbrachten Hilfeleistungen aus dem Vorjahr wurde überschritten. Angesparte Entlastungsbeträge aus 2022 konnten nur bis zum 30.06.2023 rückwirkend abgerechnet werden und verfallen danach ersatzlos.

 

! Wichtig: Lehnt die Pflegekasse die Kostenerstattung für die Nachbarschaftshilfe ab, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erbeten! Mit dem Bescheid erhalten Sie eine detaillierte Begründung für die Ablehnung der Kostenerstattung. Sie können innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

 

Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz beraten Sie gerne kostenlos zu allen Fragen rund um die Nachbarschaftshilfe.


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