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Mann schiebt Rentner im Rollstuhl
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Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege 2026 noch nutzen!

  • Prüfen Sie jetzt, welche Leistungen Ihnen für 2026 noch zur Verfügung stehen.
  • Nutzen Sie den Entlastungsbetrag und – wenn möglich – auch die Verhinderungspflege noch bis Ende 2026.
  • Ab 2027 sind mit dem Pflegeneuordnungsgesetz umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung geplant.
  • Die Pflegeberatungsstellen unterstützen Sie bei der individuellen Planung.

Wichtig: Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG, Stand: Juni 2026). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten können sich einzelne Regelungen noch ändern.

Pflegeleistungen jetzt nutzen: Was sich 2027 ändern könnte

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, sollte prüfen, welche Leistungen ihm noch für 2026 zustehen und diese möglichst bis Ende des Jahres nutzen. Denn ab 2027 soll sich durch die geplante Pflegereform das Leistungsrecht der Pflegeversicherung grundlegend ändern. Nach dem derzeitigen Stand ist für den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 sowie den gemeinsamen Jahresbetrag der Verhinderungs-/Kurzzeitpflege keine Übergangsregelung geplant – diese Ansprüche könnten ohne Nutzung bis Jahresende ersatzlos wegfallen.

Wichtig: Die geplanten Änderungen sind noch nicht endgültig beschlossen. Grundlage ist derzeit der Referentenentwurf [externer Link] .

Entlastungsbetrag: Unterstützung im Alltag nicht verfallen lassen

Der Entlastungsbetrag dient dazu, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten.

Er kann unter anderem eingesetzt werden für:

  • Begleitung zu Arztterminen
  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Hilfe im Haushalt
  • Betreuung im Alltag
  • anerkannte Nachbarschaftshilfe

Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag nicht oder nicht vollständig. Deshalb lohnt es sich zu prüfen, welche anerkannten Angebote Sie bis Ende 2026 noch in Anspruch nehmen können.

Was könnte sich beim Entlastungsbetrag ab 2027 ändern?

Beim Entlastungsbetrag soll sich ab 2027 einiges ändern. Derzeit können Pflegebedürftige nicht genutzte Beträge ansparen und noch im Folgejahr verwenden. Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll das künftig nicht mehr möglich sein.

Heute gilt:

  • 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr
  • Nicht genutzte Beträge können angespart und bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.
  • Der Betrag kann auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
  • Bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Ab 2027 könnte gelten:

  • Der Entlastungsbetrag wird durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt.
  • Das Sozialraumbudget soll 175 Euro monatlich für Menschen ab 25 Jahren und 300 Euro für Menschen unter 25 Jahren betragen.
  • Nicht genutzte Beträge sollen nicht mehr angespart werden können.
  • Die Nutzung für die Kurzzeitpflege und die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen sollen entfallen.

Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie den Entlastungsbetrag 2026 noch nicht oder nicht vollständig genutzt haben, prüfen Sie, ob Sie diesen noch in diesem Jahr einsetzen können. Nach dem derzeitigen Referentenentwurf ist nicht vorgesehen, dass solche Ansprüche in das neue System übernommen werden.

Wichtig zu wissen: Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag laut Gesetzentwurf entfallen. Stattdessen ist eine Pflegebegleitung vorgesehen, die Menschen mit Pflegegrad 1 bei der Organisation und Bewältigung ihres Pflegealltags unterstützen soll.

Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige sichern

Die Verhinderungspflege ermöglicht es, eine Ersatzpflege zu finanzieren, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Termine. Seit 2025 steht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel eingesetzt werden kann. Laut Gesetzentwurf soll dieser eigenständige Leistungsanspruch künftig wegfallen. 

Wie soll Verhinderungspflege künftig finanziert werden?

Gemäß Gesetz-Entwurf sollen die bisherigen Leistungen der Verhinderungspflege in ein neues System mit mehreren Budgets überführt werden.

Für viele Familien könnte dies bedeuten, dass Ersatzpflege künftig häufiger aus Budgets finanziert werden muss, die gleichzeitig auch für die laufende Pflege vorgesehen sind. Dadurch könnten die verfügbaren Mittel schneller ausgeschöpft sein.

Was sollten Sie jetzt tun?

Wenn Sie einen Pflegegrad haben, prüfen Sie jetzt, welche Leistungen Ihnen für 2026 noch zur Verfügung stehen.

Gehen Sie dabei Schritt für Schritt vor:

  1. Verschaffen Sie sich einen Überblick: Fragen Sie ihre Pflegekasse, welche Beträge aus dem Entlastungsbetrag und der Verhinderungspflege noch offen sind.
  2. Überlegen Sie, welche Unterstützung Sie bis Ende 2026 noch benötigen: Hilfe im Haushalt, eine Begleitung zum Grab, eine Auszeit für Ihre Pflegeperson
  3. Lassen Sie sich bei einer Pflegeberatungsstelle individuell beraten.
  4. Stimmen Sie die nächsten Schritte mit Ihrem Pflegedienst oder anderen an der Pflege beteiligten Personen ab.

Sobald die endgültigen gesetzlichen Regelungen feststehen, lohnt sich eine erneute Beratung, um zu prüfen, was die Änderungen für Ihre persönliche Situation bedeuten.

FAQ

Laut Gesetzentwurf sollen nicht genutzte Beträge 2027 verfallen. Nutzen Sie Ihren Anspruch daher möglichst noch 2026 für Unterstützung im Pflegealltag.

Ja. Nach den derzeit geltenden Regelungen kann der Entlastungsbetrag – abhängig von den landesrechtlichen Vorgaben – auch für anerkannte Angebote der Nachbarschaftshilfe genutzt werden.

Laut Gesetzentwurf soll der eigenständige Leistungsanspruch wegfallen. Verhinderungspflege soll künftig über verschiedene Leistungsbudgets erbracht und abgerechnet werden. Eine flexible Nutzung wird voraussichtlich nicht mehr möglich sein.

Nein. Die beschriebenen Regelungen beruhen auf dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen weiterhin möglich.

Die örtlichen Pflegeberatungsstellen unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche zu prüfen und sich auf mögliche Änderungen vorzubereiten. Nutzen Sie dieses Angebot!

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